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Rechtsprechung
   OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.04.1950 - I ZS 105/49   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1950,571
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.04.1950 - I ZS 105/49 (https://dejure.org/1950,571)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 13.04.1950 - I ZS 105/49 (https://dejure.org/1950,571)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 13. April 1950 - I ZS 105/49 (https://dejure.org/1950,571)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • OGHZ 3, 354
  • NJW 1950, 467
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 08.12.1954 - II ZR 162/53

    Restabgeltungsanordnung. Leistungsverweigerungsrecht

    Ebensowenig kann ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner eines Anspruchs daraus hergeleitet werden, daß den Schuldner aus dem gleichen Vorgang (z.B. dem Untergang gemieteter Baugeräte - OGHZ 3, 343 [346]; BGHZ 2, 177 [191] - oder dem Verlust einer für ihn bestimmten Sache, deren Gefahr er schon trug - OGHZ 3, 354 [356]; BGHZ 2, 268 [269];… Urt v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50 - [LindMöhr a.a.O. Nr. 6]) ein Anspruch gegen das Reich unabhängig von dessen Rüstungsauftrag, etwa auf Grund der Kriegsschädengesetzgebung, erwachsen war, der dann nicht befriedigt wurde.

    Die unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich muß, wie in der angeführten Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, auf einer wirklichen Lieferung oder Leistung an das Reich beruhen (OGHZ 3, 30 ff [33]; 3, 343 ff [346]; 3, 354 [356]; BGHZ 2, 177 [191]); die bloße Vorbereitung einer beabsichtigten Lieferung oder Leistung reicht nicht aus (BGHZ 2, 268 [269]).

    Mit dieser Begründung, wurde das Leistungsverweigerungsrecht in solchen Fällen verneint, in denen die zur Weiterlieferung an das Reich oder zur Verwendung bei Werkleistungen bestimmten Teile schon auf dem Wege zum unmittelbaren Reichsgläubiger vernichtet wurden (OGHZ 3, 354 [356]; Urt des I. Zivilsenats v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50) oder vor der endgültigen Verwendung bei ihm selbst von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und vernichtet wurden (BGHZ 2, 268 [270]).

    Dies Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder des I. Zivilsenats; die hier zu entscheidende Frage ist vielmehr, wo sie angeschnitten wurde, ausdrücklich offen gelassen worden (OGHZ 3, 354 [356]).

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