Rechtsprechung
| OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.07.1950 - I ZS 112/49 |
Volltextveröffentlichung
- degruyter.com
UmstG §§ 13 Abs. 3 Satz 2; 18 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 134,
Verfahrensgang
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 09.01.1950 - I ZS 112/49
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.07.1950 - I ZS 112/49
Papierfundstellen
- OGHZ 4, 172
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.02.1951 - III ZR 209/50
Währungsreform. Vorauszahlung
Dieser auch sonst von der Rechtsprechung gebilligten Ansicht (OLG Hamm in SJZ 1949, 550 und MDR 1950, 165 mit zustimmender Anm. von G.u.D. Reinicke) hat sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone für den Fall des Einverständnisses des Gläubigers mit der RM-Zahlung in seinen Entscheidungen I ZS 84/49 (OGHZ 4, 158), I ZS 90/49 (OGHZ 4, 165), I ZS 1.12/49, (OGHZ 4, 172) und II b ZS 178/49 (BB 1950, 547) angeschlossen.Wenn der Kläger aber den wirtschaftlichen Vorteil, der in der Möglichkeit der Verfügung über die erst später geschuldete Geldsumme sofort mit dem Augenblicke des Vertragsschlusses lag, gewollt hat, dann erscheint es auch billig, dass er ebenfalls die damit verbundene Gefahr einer Währungsänderung auf sich nimmt (OGHZ 4, 158 [164]), selbst wenn die ihm obliegende Sachleistung nach der Währungsreform ihm besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten bereiten würde (OGHZ 4, 172).
- BGH, 15.02.1955 - I ZR 118/53
Rechtsmittel
Mahnung wie Fristsetzung setzen eigene Vertragstreue des Gläubigers voraus, der Gläubiger muss zur Erbringung der von ihm selbst geschuldeten Leistung bereit sein, insbesondere einer etwaigen Vorleistungspflicht nachgekommen sein (RGZ 126, 280 [285]; 149, 401 [404]; 152, 119 [123]; RG JW 26, 2919 Nr. 19; OGHZ 4, 172 [175]).Auch unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstandes, daß die Preise stark gefallen waren, war der Beklagten zuzumuten, die geschuldete geringere Zahlung anzubieten (vgl. RGZ 23, 126; 109, 61 [63]; RG SA 59 Nr. 219; RG Recht 1925, 100 Nr. 8; RG JW 1931, 1183; OGHZ 4, 172 [175]).
- BGH, 22.11.1952 - II ZR 78/52
Rechtsmittel
Diese allgemeine Ansicht findet jedoch eine Ausnahme dann, wenn die Zahlungen vom Gläubiger widerspruchslos angenommen worden sind, und erst recht dann, wenn dieser sich mit der Zahlung einverstanden erklärt oder diese angefordert hat (OGHZ 4, 159; 4, 172 [176]; JR 50, 440; BGH NJW 51, 24; 109 [110]; Reinicke MDR 48, 321; Würdinger MDR 48, 230 [231]; Harmening-Duden § 13 Anm. 34 sowie zahlreiche Entscheidungen von Instanzgerichten).
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