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   OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06   

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https://dejure.org/2006,7774
OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06 (https://dejure.org/2006,7774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.03.2006 - 11 W 5/06 (https://dejure.org/2006,7774)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. März 2006 - 11 W 5/06 (https://dejure.org/2006,7774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 3101 RVG, § 16 Nr 6 RVG, § 104 ZPO
    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis zwischenzeitlicher Rücknahme des einstweiligen Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift in Wettbewerbssachen

  • aufrecht.de

    Kostentragungspflicht für Schutzschrift bei Rücknahme des Verfügungsantrags

  • info-it-recht.de
  • Judicialis

    RVG § 16 Nr. 6; ; RVG-VV Nr. 3101; ; ZPO § 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 16 Nr. 6; RVG -VV Nr. 3101; ZPO § 104
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten einstweiligen Verfügungsantrag eingereichten Schutzschrift bei Rücknahme des Antrags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Abnehmerverwarnung; Erstattungspflichtigkeit eines solchen Antrags; Unterlassungsanträge gegen mehrere Beklagte als mehrere selbstständige Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2006, 793
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02

    Kosten der Schutzschrift I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06
    a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, und zwar unabhängig davon, ob die Schutzschrift vor oder nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW 2003, 1257 m.w.N; OLG Frankfurt WRP 1996, 116).

    aa) Zum alten Gebührenrecht wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einreichung einer Schutzschrift keinen Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO darstellt und nur eine 5/10-Gebühr rechtfertigt (BGH NJW 2003, 1257; Retzer in Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig, UWG § 12 Rdnr. 633 m.w.N.).

  • KG, 19.01.1993 - 1 W 5005/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06
    Unter diesen Umständen sind die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift nach Auffassung des Senats auch dann erstattungsfähig, wenn die Schutzschrift erst ( einen Tag) nach Rücknahme des Eilantrags bei Gericht eingeht und der Antragsgegner von der Rücknahme des Antrags keine Kenntnis hat (ebenso OLG Frankfurt, WRP 1982, 334: KG JurBüro 1993, 486, ferner die Nachweise bei Berneke a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 11.01.1993 - 8 W 3/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06
    Die Rechtslage ist deshalb mit den Fällen vergleichbar, in denen der Prozessgegner in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Prozessbeendigung durch Klage - oder Berufungsrücknahme noch Maßnahmen zu seiner Rechtsverteidigung ergreift (vgl. Mümmler, JurBüro 1993, 487; Berneke a.a.O. Rdnr. 391).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 dem Erstattungsantrag i. H. von 1.661,60 EUR nebst Zinsen unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde stattgegeben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3101 RVG VV scheidet dann aus (OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941; OLG Düsseldorf AGS 2006, 489; OLG München AGS 2007, 557; Hartmann aaO 3101 VV Rdn. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., Anh. II Rdn. 127; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3101 VV Rdn. 27; a.A. OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793; N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 79; Keller in Riedel/Sußbauer aaO VV Teil 3 Abschn. 1 Rdn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2007 - 20 W 110/06

    Volle Gebühr nach RVG -VV Nr. 3100 für Schutzschrift nach Antragsrücknahme der

    Ob die erstattungsfähige Gebühr der Höhe nach mit einer vollen (1,3) Gebühr der Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis anzusetzen ist oder ob sich die Gebühr gemäß Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis auf 0, 8 einer Gebühr ermäßigt, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet (zum Beispiel einerseits OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 941: Volle Gebühr nach Nr. 3100, andererseits etwa OLG Hamburg MDR 2005, 1196; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 793: Ermäßigte Gebühr nach Nr. 3101).
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