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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1750
OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.09.1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. September 1980 - 5 UH 2/80 (https://dejure.org/1980,1750)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    552 Satz 3 BGB
    Beweispflicht für Gebrauchsgewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB § 552 S. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • OLGZ 1981, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
    Auszug aus OLG Oldenburg, 11.09.1980 - 5 UH 2/80
    In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung einmütig vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht zu prüfen hat, ob die vorgelegte Frage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BayObLGZ 79, 169 und NJW 1972, 685 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 10.11.1980 - 5 UH 11/80
    Die Frage bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 552 S. 3 BGB für den vorliegenden Fall bejaht und der Rechtsentscheid nach Auffassung des Senats (Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 -) auf der Grundlage der Rechtsansicht des vorliegenden Berufungsgerichts zu ergehen hat.
  • OLG Oldenburg, 14.10.1980 - 5 UH 9/80
    Denn wie der Senat mit Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 - entschieden hat, setzt der Rechtsentscheid voraus, daß die vorgelegte Frage auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
  • OLG Oldenburg, 14.10.1980 - 5 UH 10/80
    Denn wie der Senat mit Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 - entschieden hat, setzt der Rechtsentscheid voraus, daß die vorgelegte Frage auf der Grundlage der landgerichtlichen Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
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