Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 10.07.1997 - P 5 S 13/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsPersVG § 8, § 9 Abs. 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 61; KündigungsschutzG § 1 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds einer Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates; Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigungspflicht bei fehlender Möglichkeit der Bereitstellung eines entsprechenden Arbeitsplatzes; ...
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.09.1995 - PL 9 K 2023/95
- OVG Sachsen, 10.07.1997 - P 5 S 13/95
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84
Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01
Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04
Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …
Der Einstellungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 B 13.84 -, BVerwGE 72, 154; OVG Berlin, Beschluss vom 18.12.2001 - 60 PV 6.01 -, ZfBR 2002, 202; HessVGH, Beschluss vom 21.03.1996 - 22 TL 2391/95, PersR 1996, 288; OVG NW, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 5787/98.PVL - PersV 1999, 568; SächsOVG, Beschluss vom 10.07.1997 - P 5 S 13/95 -, Personalrat 1998, 334; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 5 L 6/00 -, PersV 2001, 419). - VG Meiningen, 21.10.2002 - 3 P 50035/99
Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht des Landes; …
Stellt man jedoch auf den Schutzzweck des § 9 ThürPersVG ab, der den Jugendlichen oder Auszubildenden vor Benachteiligungen wegen seiner Mitarbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schützen und darüber hinaus die Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sicherstellen soll, muss man den Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Ausbildungsdienststelle beschränken (so auch OVG Münster, B. v. 29.03.1999, PersR 2000, 110; OVG Bautzen, B. v. 10.07.1997, PersR 1998, 334, 335; VGH Kassel, B. v. 21.03.1996, PersR 1996, 288 ff.). - VG Meiningen, 07.04.2004 - 3 P 50013/01
Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht (Land); …
Den Weiterbeschäftigungsanspruch auch auf andere Dienststellen auszudehnen, würde diesem Schutzzweck gerade zuwider laufen, denn der Betreffende würde bei einem Wechsel der Dienststelle aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. § 60 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 ThürPersVG) ausscheiden müssen (so auch OVG Münster, B. v. 29.03.1999, PersR 2000, 110; OVG Bautzen, B. v. 10.07.1997, PersR 1998, 334, 335; VGH Kassel, B. v. 21.03.1996, PersR 1996, 288 ff.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".