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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 10.07.1997 - P 5 S 13/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13167
OVG Sachsen, 10.07.1997 - P 5 S 13/95 (https://dejure.org/1997,13167)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.07.1997 - P 5 S 13/95 (https://dejure.org/1997,13167)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - P 5 S 13/95 (https://dejure.org/1997,13167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 8, § 9 Abs. 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 61; KündigungsschutzG § 1 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds einer Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung oder eines Personalrates; Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigungspflicht bei fehlender Möglichkeit der Bereitstellung eines entsprechenden Arbeitsplatzes; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01

    Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten …

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  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …

    Der Einstellungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1985 - 6 B 13.84 -, BVerwGE 72, 154; OVG Berlin, Beschluss vom 18.12.2001 - 60 PV 6.01 -, ZfBR 2002, 202; HessVGH, Beschluss vom 21.03.1996 - 22 TL 2391/95, PersR 1996, 288; OVG NW, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 5787/98.PVL - PersV 1999, 568; SächsOVG, Beschluss vom 10.07.1997 - P 5 S 13/95 -, Personalrat 1998, 334; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 5 L 6/00 -, PersV 2001, 419).
  • VG Meiningen, 21.10.2002 - 3 P 50035/99

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht des Landes; …

    Stellt man jedoch auf den Schutzzweck des § 9 ThürPersVG ab, der den Jugendlichen oder Auszubildenden vor Benachteiligungen wegen seiner Mitarbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schützen und darüber hinaus die Funktionsfähigkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sicherstellen soll, muss man den Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Ausbildungsdienststelle beschränken (so auch OVG Münster, B. v. 29.03.1999, PersR 2000, 110; OVG Bautzen, B. v. 10.07.1997, PersR 1998, 334, 335; VGH Kassel, B. v. 21.03.1996, PersR 1996, 288 ff.).
  • VG Meiningen, 07.04.2004 - 3 P 50013/01

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht (Land); …

    Den Weiterbeschäftigungsanspruch auch auf andere Dienststellen auszudehnen, würde diesem Schutzzweck gerade zuwider laufen, denn der Betreffende würde bei einem Wechsel der Dienststelle aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. § 60 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 ThürPersVG) ausscheiden müssen (so auch OVG Münster, B. v. 29.03.1999, PersR 2000, 110; OVG Bautzen, B. v. 10.07.1997, PersR 1998, 334, 335; VGH Kassel, B. v. 21.03.1996, PersR 1996, 288 ff.).
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