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| StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001 |
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- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 12 SchulVwG HE
Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17. Verordnung zur Ausführung des § 12 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes - flächendeckende Förderstufe - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
(Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17. Verordnung zur Ausführung des § 12 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes - flächendeckende Förderstufe)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 692
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 17 Die Bestimmung des § 22 StGHG gilt für alle Verfahrensarten vor dem Staatsgerichtshof, also auch für die Grundrechtsklageverfahren im Sinne der §§ 45 ff. StGHG (ständige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, zum Beispiel Beschluß vom 02. August 1972 - P.St. 692, 693 - ESVGH 22, 215 (217)).Rn. 18 Unerheblich ist auch, daß die beanstandete Verordnung zwar bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist; in einem derartigen Fall kann der Staatsgerichtshof den Vollzug einer in ihrer Verfassungsmäßigkeit umstrittenen Rechtsnorm bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, aussetzen (StGH, P.St. 692, 693).
Rn. 20 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276 (279); 16, 220 (227); 31, 381 (386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.
Rn. 22 Auch dieser Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 02. August 1972 (P.St. 692, 693 a.a.O.) angeschlossen.
Rn. 24 3. Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (so auch BVerfGE 29, 120 (123); 34, 341 (343) mit weiteren Nachweisen; StGH in P.St. 692, 693 a.a.O.).
- BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Auch das Bundesverfassungsgericht wendet die entsprechende Vorschrift des § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in ständiger Rechtsprechung auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren an (zuletzt Urteil vom 13.04.1983 im sogenannten Volkszählungsverfahren, NJW 1983, 1307).Rn. 23 Anders wäre die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn die dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Grundrechtsklage von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann kein Anlaß für eine vorläufige Zwischenregelung bestünde (so auch BVerfGE 7, 367 (371); 34, 341 (342); BVerfG in NJW 1983, 1307).
- BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung …
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 23 Anders wäre die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn die dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Grundrechtsklage von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann kein Anlaß für eine vorläufige Zwischenregelung bestünde (so auch BVerfGE 7, 367 (371); 34, 341 (342); BVerfG in NJW 1983, 1307).Rn. 24 3. Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (so auch BVerfGE 29, 120 (123); 34, 341 (343) mit weiteren Nachweisen;… StGH in P.St. 692, 693 a.a.O.).
- BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 21 2. Bei der Entscheidung über den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in diesem Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen nicht Gegenstand der Prüfung ist und sein kann (so auch BVerfGE 7, 367 (371); 29, 120 (123)).Rn. 23 Anders wäre die Sachlage jedoch dann zu beurteilen, wenn die dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Grundrechtsklage von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann kein Anlaß für eine vorläufige Zwischenregelung bestünde (so auch BVerfGE 7, 367 (371); 34, 341 (342); BVerfG in NJW 1983, 1307).
- BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60
Politische Bildungsarbeit
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 20 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276 (279); 16, 220 (227); 31, 381 (386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (…P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. - BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvQ 1/71
Keine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des Hessischen Anpassungsgesetzes …
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 20 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276 (279); 16, 220 (227); 31, 381 (386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (…P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. - StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608
Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist; …
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 5 Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die obligatorische flächendeckende Förderstufe sei inhaltlich seit dem sie grundsätzlich anerkennenden Urteil des Staatsgerichtshofs vom 20. Dezember 1971 (P.St. 608, 637) dadurch wesentlich verändert worden, daß im Kursunterricht häufig nur noch in zwei und nicht mehr in drei Anspruchsebenen unterrichtet werde. - StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002
Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung - …
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 3 Gegen diese Verordnung haben die antragstellenden Eltern die sämtlich Kinder haben, die zum Ende des Schuljahres 1982/83 die Grundschule abschließen, Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof (P.St. 1002) wegen Verletzung ihres Elternrechts gemäß den Artikeln 55 und 56 der Hessischen Verfassung erhoben. - BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
Auszug aus StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001
Rn. 20 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276 (279); 16, 220 (227); 31, 381 (386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (…P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.
- StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043
Einstweilige Verfügung; Förderstufe; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; …
Das gilt auch, wenn es sich zwar nicht um ein Gesetz im formellen Sinne, wohl aber - wie hier - um eine Rechtsverordnung handelt, die die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Regelung (hier über die obligatorische Förderstufe) in einem Landesteil zur Folge hat (vgl. zu einem entsprechenden Fall das Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St. 1001, StAnz. 1983, S. 1610 = ESVGH 34, 8).Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, da dann keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung bestünde (vgl. Urteil des StGH vom 20.07.83, P.St. 1001. a.a.O.).
Rn. 46 Was die von den Antragstellern für den Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnung befürchtete nachteilige "Wechselbad"-Wirkung betrifft, so geht der Staatsgerichtshof - anders als noch in der Entscheidung vom 20. Juli 1983, P.St. 1001 - nicht davon aus, daß eine solche eintreten würde.
- StGH Hessen, 22.04.1998 - P.St. 1307
Dienstpostenübertragung; Einstweilige Anordnung; Konkurrentenstreitverfahren; …
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. StGH, Beschluss vom 2. August 1972 - P.St. 692, 693 -, ESVGH 22, 215 [217 f.]M Urteil vom 20. Juli 1983 - P.St. 1001 -, ESVGH 34, 8 [9]). - StGH Hessen, 12.11.1985 - P.St. 1035
Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Subsidiarität; …
Rn. 26 Erweist sich die neben dem Eilantrag erhobene Grundrechtsklage im Rahmen dieser summarischen Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist auch dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Erfolg zu versagen, da dann kein Anlaß für eine Zwischenregelung besteht (StGH, Urteil vom 20.07.1983 - P.St. 1001 -, StAnz. 1983, 1610 und Urteil vom 19.01.1984 - P.St. 1013 -, StAnz. 1984, 481). - StGH Hessen, 11.06.1986 - P.St. 1047
Einstweilige Verfügung; Erfolgsaussichten; Prüfungsmaßstab; Grundrechtsklage; …
Für eine vorläufige Regelung besteht keine Veranlassung, wenn die Grundrechtsklage in der Hauptsache unzulässig ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. U. v. 20.07.1983 - P.St. 1001 -). - VGH Hessen, 22.05.1986 - 6 NG 733/86 Rn. 28 Was die von den Antragstellern für den Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Verordnung befürchtete nachteilige "Wechselbad"-Wirkung betrifft, so geht der Staatsgerichtshof - anders als noch in der Entscheidung vom 20. Juli 1983, P.St. 1001 - nicht davon aus, daß eine solche eintreten würde.
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