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| StGH Hessen, 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- StGH Hessen, 02.11.1998 - P.St. 1343
Einstweilige Anordnung; Gebotenheit; Dringlichkeit
Auszug aus StGH Hessen, 13.11.2002 - P.St. 1813
Rn. 2 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Antragsteller nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, NJW 1999, S. 1539 (1540)), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.Dies folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben (vgl. StGH, Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, a.a.O.).
- StGH Hessen, 06.01.2021 - P.St. 2768
Beschluss über eine Grundrechtsklage und einen Antrag auf Erlass einer …
- StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 09.12.2002 - P.St. 1821 e.A. -, …- StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 09.12.2002 - P.St. 1821 e.A. -, …
- StGH Hessen, 09.12.2002 - P.St. 1821
Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA: Vorrang zumutbaren fachgerichtlichen …
Rn. 4 Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann (StGH, Beschluss vom 13.11.2002 - P.St. 1813 e.A. -) oder konnte (StGH, Beschluss vom 13.07.1994 - P.St. 1196 e.V. -).
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