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| BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 11.10.1956 - 6 KL 1070/56
- BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56
Papierfundstellen
- DÖV 1958, 716
- RLA 1958, 239
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54
Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 …
Auszug aus BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56
Der eindeutig als Revision bzw. Revisionsantrag bezeichnete Rechtsmittelschriftsatz des Klägers enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag, doch ist dies unschädlich (vgl. BVerwGE 1, 222), denn das Ziel der Revision des Klägers, nämlich das seine Klage als unzulässig wegen Fristversäumnis abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlich-rechtlichen Überprüfung des von ihm erhobenen Anspruchs an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus dem Begründungsvorbringen seines Rechtsmittelschriftsatzes. - BVerwG, 16.01.1958 - III B 128.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56
Diese Norm gilt nach ständiger Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 -) ausschließlich für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (Ausgleichsbehörden).
- BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
Rechtsmittel
Nach der Ansicht, die sich jetzt durchgesetzt hat (Hw. Müller ZLA 1957, 81; III C 377/56 vom 3. April 1958) gilt diese Vorschrift zwar nur für das Verwaltungsverfahren, nicht auch für das Verwaltungsstreitverfahren; die Worte "Begründung eines Rechtsmittels" zielen also gerade auf die Verwaltungsbeschwerde; die Nachfrist könnte die Wiedereinsetzung nur dann betreffen, wenn der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Beschwerdeführer eine bestimmte Nachfrist gesetzt hat. - BVerwG, 09.04.1959 - III C 298.57
Rechtsmittel
Auch hieraus muß geschlossen werden, daß in allen übrigen Fällen die Motive des Gläubigers, die hinter der Geldanlage stehen, vom Gesetz bewußt ausgeschlossen werden sollten und daß der Erfassung nach der äußeren Erscheinungsform der Vorzug gegeben wurde (vgl.Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - [RLA 1958 S. 239] und die dortigen Nachweisungen, ferner Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, zu § 2 ASpG Bem. 2). - BVerwG, 22.12.1966 - V B 20.66
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Antrag auf …
Das ergibt sich aus § 341 LAG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich für das Verfahren bei den Ausgleichsbehörden gilt(Beschluß vom 14. März 1957 - BVerwG III ER 409.56 - [RLA 1957, 159], Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [RLA 1958, 189], Urteil vom 3. April 1958 - BVerwG III C 377.56 - [RLA 1958, 239]).
- BVerwG, 28.04.1960 - IV B 73.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versagung von …
Das Verwaltungsgericht hat allerdings entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist anhand des insoweit nicht anwendbaren § 341 LAG geprüft, diese Vorschrift hat nur für das Verwaltungsverfahren Geltung (vgl.Urteile vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - undvom 3. April 1958 - BVerwG III C 377.56 - sowie den Beschluß des beschließenden Senats vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV B 288.59 -). - BVerwG, 11.07.1962 - V C 17.62
Bestehen eines Anspruchs auf Altsparerentschädigung - Wirksamkeit der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für den Begriff der Sparanlage nicht auf den Sparwillen, sondern auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem Bankinstitut an (vgl. BVerwG Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - [Wertp.Mitt. 1958 S. 709 = RLA 1958 S. 239] und Beschluß vom 28. Juni 1960 - BVerwG IV B 322.59 -). - BVerwG, 21.02.1961 - IV C 268.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher …
Das Verwaltungsgericht stützt sich dabei allerdings unrichtigerweise (zu vgl. BVerwG III C 377.56 vom 3. April 1958) auf § 341 LAG, während die einschlägige Vorschrift hier in dem nach § 28 Berliner VGG anzuwendenden § 112 pr.
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