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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.02.1964 - V C 46.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,4603
BVerwG, 19.02.1964 - V C 46.63 (https://dejure.org/1964,4603)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.1964 - V C 46.63 (https://dejure.org/1964,4603)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 1964 - V C 46.63 (https://dejure.org/1964,4603)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Meßstiftungen und Pfründenstiftungen als irrevisible Begriffe des innerkirchlichen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RLA 1964, 207
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.05.1963 - V C 139.62

    Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG) für ein Messestiftungsvermögen - …

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1964 - V C 46.63
    Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 4 der 4. ASpG-DV steht mit der Auslegung in Einklang, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [RLA 1963 S. 301 = ZLA 1964 S. 45]) diesen Vorschriften gegeben hat.
  • BVerwG, 05.02.1960 - VII B 54.59

    Freistellung einer Religionsgesellschaft von der Besteuerung durch die Kirche - …

    Auszug aus BVerwG, 19.02.1964 - V C 46.63
    Denn ebenso wie bei der Auslegung der Landeskirchensteuergesetze (dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1960 - BVerwG VII B 54.59 - [DVBl. 1960 S. 394]) handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um die Anwendung innerkirchlichen Rechts.
  • BVerwG, 14.07.1971 - V C 28.70

    Gleichartigkeit von Messstiftungen und Pfründenstiftungen - Kirchenrecht - …

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen beiden Entscheidungen zur Frage der Gleichartigkeit der Meßstiftungen mit den Pfründenstiftungen zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt (Urteile vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 139.62 - [ZLA 1964, 45] und vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 46.62 - [RLA 1964, 207]).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1964 - BVerwG V C 46.63 -(RLA 1964, 207) entschieden hat, ist die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 der 4. ASpG-DV nur dann durch die Ermächtigung in § 4 Abs. 7 ASpG gedeckt, wenn die Versorgung oder Unterstützung bei der Zweckbestimmung der in der 4. ASpG-DV genannten Einrichtungen "wenigstens im gewissen Umfang eine Rolle gespielt hat".

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