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Rechtsprechung
   VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37031
VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 (https://dejure.org/2022,37031)
VG Regensburg, Entscheidung vom 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 (https://dejure.org/2022,37031)
VG Regensburg, Entscheidung vom 29. November 2022 - RN 12 K 21.2496 (https://dejure.org/2022,37031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dienstunfall wegen Corona-Infektion - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls (BVerwG, U. v. 28.04.2011 - Az. 2 C 55/09), also auch für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses, welches den Körperschaden verursacht hat.

    Ebenso wie § 31 Abs. 3 (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetz soll die Vorschrift nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, U. v. 28.04.2011 - Az. 2 C 55/09 -, Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf U. v. 09.11.1960 - Az. 6 C 144.58).

    Diese Vermutung - die der Dienstherr grundsätzlich widerlegen kann - erlangt aber nur Bedeutung, wenn der Kläger hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG seiner Beweis- und Feststellungslast nachgekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.2011 - Az. 2 C 55/09 Rn. 27/96).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion; …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Denn der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - Az. 2 C 81/08 Rn. 11).

    Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (BVerwG, U. v. 25.02.2010 - Az. 2 C 81/08, Rn. 14 und B. v. 19.01.2006 - Az. 2 B 46/05, Rn. 6).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 2 B 46.05

    Anspruch auf Anerkennung eines während eines Schullandaufenthalts erlittenen …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (BVerwG, U. v. 25.02.2010 - Az. 2 C 81/08, Rn. 14 und B. v. 19.01.2006 - Az. 2 B 46/05, Rn. 6).

    Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (BVerwG, B. v. 19.01.2006 - Az. 2 B 46/05 Rn. 6).

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ausland - haftungsbegründende …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Dagegen spricht, dass der in Anlage 1 Nr. 3101 BKV hergestellte Ursachenzusammenhang mit der versicherten (hier dienstlichen) Tätigkeit auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht und dies nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung im Dienst keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben (vgl. BSG, U. v. 21.03.2006 - Az. B 2 U 19/05 R Rn. 16).

    Es kam daher der Wahrscheinlichkeit, sich im beruflichen Umfeld angesteckt zu haben, ein deutliches Übergewicht (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, U. v. 21.03.2006 - Az. B 2 U 19/05 R Rn. 16) gegenüber der rein theoretischen Möglichkeit zu, anderswo auf einen Infizierten getroffen zu sein.

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.90

    Schulklasse - Lungentuberkulose - Schulunterricht - Dienstliche Verrichtung - …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 28.01.1993 - Az. 2 C 22.90 Rn. 12 zu § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG).

    Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (BVerwG, U. v. 28.01.1993 -Az. 2 C 22.90 Rn. 11 f.; B. v. 15.05.1996 - Az. 2 B 106.95).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Die Argumentation der Klägerseite, dass dies im Hinblick auf die besonders hohe Zahl von Infizierten in der Dienststelle des Klägers im betroffenen Zeitraum der Fall sei, zielt darauf ab, dass im Urteil vom 02.04.2009 (Az. B 2 U 30/07 R Rn. 22ff.) das Bundessozialgericht (zu einer Hepatitis-B-Infektion) ausgeführt hat, dass die Kriterien zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhöhten Infektionsgefahr i.S. Anlage 1 Ziff. 3101 BKV der Fortentwicklung bedürfen.
  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Ebenso wie § 31 Abs. 3 (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetz soll die Vorschrift nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, U. v. 28.04.2011 - Az. 2 C 55/09 -, Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf U. v. 09.11.1960 - Az. 6 C 144.58).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1986 - 4 S 2468/85

    Erkrankung eines Lehrers an Lungentuberkulose als Dienstunfall

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Soweit bisher eine Berufskrankheit aufgrund einer Durchseuchung des Arbeitsumfelds des Beamten mit einer Infektionskrankheit in der Rechtsprechung bejaht wurde, hat dies soweit ersichtlich immer Fälle betroffen, in denen das Auftreten der betroffenen Infektionskrankheit nur am Arbeitsplatz nachgewiesen war (z.B. HessVGH, U. v. 14.03.1973 - Az. OS I 70/66 Gelbsucht, VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.01.1986 - Az. 4 S 2468/85 Lungentuberkulose).
  • BVerwG, 15.05.1996 - 2 B 106.95

    Amtsausübung im Einwirkungsbereich gefährlicher Stoffe bei nachgewiesener …

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (…BVerwG, U. v. 28.01.1993 -Az. 2 C 22.90 Rn. 11 f.; B. v. 15.05.1996 - Az. 2 B 106.95).
  • BVerwG, 11.02.1965 - II C 11.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Regensburg, 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496
    Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger - d.h. von niemandem verschuldeter - schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, u. v. 11.02.1965 - Az. II C 11.62).
  • VGH Bayern, 17.05.1995 - 3 B 94.3181
  • VG Neustadt, 26.04.2023 - 1 K 486/22

    Beamtenversorgung; Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall

    Rn. 48 Für die Auslegung dieser Begrifflichkeit kann auch im Dienstunfallrecht zunächst auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundessozialgerichts, zurückgegriffen werden (vgl. VG Sigmaringen…, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 K 1819/21 -, juris Rn. 31; VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - RN 12 K 21.2496 und RN 12 K 20.3147 -, juris Rn. 50).

    Rn. 49 Die Kammer hält es allerdings mit dem VG Regensburg (Urteile vom 29. November 2022 a.a.O. Rn. 57 und, juris, Rn. 27) für fraglich, ob ein in der Umgebung festgestelltes besonderes Infektionsrisiko bei jeglicher Tätigkeit an jedem Ort eine Berufskrankheit begründen kann, oder ob nicht auch hier zumindest eine tatsächliche Beschäftigung in einem Bereich zu fordern ist, der ein besonderes abstraktes Gefährdungspotential für die Übertragung von Infektionskrankheiten birgt, ähnlich den in den ersten drei Alternativen der Ziffer 3101 BKV aufgezählten Bereichen.

    Dagegen spricht, dass der in Ziffer 3101 BKV hergestellte Ursachenzusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht, die nur gerechtfertigt sind, wenn das besondere Infektionsrisiko nahezu ausschließlich im dienstlichen Bereich besteht (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022, RN 12 K 21.2496, a.a.O.).

    Das Ansteckungsrisiko bestand für alle Menschen nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus, einer möglichen Ansteckung bei Personen ohne Symptomatik und der sich im März 2020 sehr dynamisch entwickelnden Verbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen auch in Rheinland-Pfalz und im Landkreis Bad Dürkheim (vgl. Eintrag bei wikipedia "Covid-19-Pandemie in Rheinland-Pfalz" und Jeanette Vogel, "Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz", Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz, 2020, 663 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - 12 K 21.2496 -, a.a.O.).

    Sie muss aber der im Einzelfall übertragenen dienstlichen Tätigkeit ihrer Art nach eigentümlich sein, und die Erkrankung muss sich als typische Folge dieser konkreten Dienstverrichtung darstellen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - RN 12 K 21.2496 -, a.a.O., Rn. 28, m. w. N.).

    Rn. 51 Nach diesen Maßstäben kann allein das Auftreten einer in der gesamten Bevölkerung zirkulierenden Infektionskrankheit (wie hier das SARS-CoV-2-Virus) auch im Tätigkeitsumfeld eines Beamten unabhängig vom konkreten Ausmaß einer Durchseuchung des Umfeldes nicht die Annahme begründen, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung aufgrund der Art seiner Tätigkeit "besonders ausgesetzt" war, wenn nicht seine konkrete Tätigkeit speziell den Umgang mit Corona-Infizierten betrifft oder in sonstiger Weise mit einer signifikant erhöhten Infektionsgefährdung verbunden war (vgl. erneut VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022, a.a.O., Rn 29).

    Rn. 53 Demgegenüber werden Fälle mit nur vereinzelten Corona-Infektionen im dienstlichen Bereich nicht als solcherart signifikant erhöhtes Risiko gegenüber dem allgemeinen Erkrankungsrisiko der Bevölkerung bewertet, wie beispielsweise eine Lehrerkonferenz oder ein Steuerlehrgang mit nachweislich infizierten Teilnehmern (VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 und 23 K 6047/21 -), ein vertrauliches Gespräch mit einer infizierten Schülerin (VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 2118/22 -, juris), die Tätigkeit in einer Notbetreuung an der Schule (VG Bayreuth, Urteil vom 4. Oktober 2022 - B 5 K 21.909 -, juris) sowie Vollzugstätigkeiten in der JVA oder im polizeilichen Streifendienst (VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - RN 12 K 21.2496 - und VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 - 5 A 6/22 -, nachgehend OVG LSA, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 1 L 123/22.Z -, alle juris).

    Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen in einem gemeinsamen Büro ist nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sondern vielmehr generell mit einer Beschäftigung im Arbeitsleben, nicht nur im Beamtenverhältnis, verbunden (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - 12 K 21.2496 -, a.a.O., Rn. 29).

    Solche Umstände führen nicht zur Anerkennung einer Berufskrankheit (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. November 2022 - 12 K 21.2496 -, a.a.O. Rn. 29 mit Hinweis auf BayVGH, Urteile vom 27. September 1993 - 3 B 92.1526.1526 und vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -).

  • VG Bayreuth, 20.02.2024 - B 5 K 22.922

    Anerkennung der COVID-19-Erkrankung eines Mitarbeiters am Jugendamt als …

    Unter Einbeziehung der zwischenzeitlich noch fortentwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragung des Coronavirus liegt auch auf der Hand und bedarf keiner besonderen medizinischen Fachkunde, dass es nicht möglich ist, im individuellen Fall des Klägers nachträglich die Infektionsquelle und den Infektionszeitpunkt zu ermitteln (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 21).

    Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie das Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt ohne Abstellen auf die konkret vorgetragene Durchseuchung; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Beamten der Justizvollzugsanstalt trotz Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds).

    Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 29).

    Rn. 36 Die Rechtsprechung nimmt eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV allerdings erst nach Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wenn zu einem intensiven Kontakt mit der "Indexperson" weitere Faktoren in Bezug auf die Art der Tätigkeit hinzutreten, die das in der Allgemeinbevölkerung bei einer Pandemie bereits bestehende Risiko deutlich erhöhen (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494: bejaht für die Teilnahme an einem Sportübungsleiterlehrgang, der aus theoretischem Unterricht, Kontaktsportarten einschließlich Partnerübungen und gemeinsamen Mahlzeiten bestand; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536: bejaht für einen Lehrer, der dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt zu vier infizierten Kollegen hatte und zwei Unterrichtsstunden in einer Klasse hielt, in der 19 von 23 Schüler infiziert waren, sowie Unterricht in einer Klasse, in der sieben Schüler infiziert waren; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 - 5 K 1819/21: verneint für einen Lehrer, der Unterricht in mehreren Schulklassen mit insgesamt zwei nachgewiesenen Infektionsfällen hielt; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 - 1 K 450/21: verneint für einen Kriminalhauptkommissar, der bei einem Auslandseinsatz das Taxi eines vorgeblich infizierten Taxifahrers nutzte; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines gemeinsamen Aufenthalts im Büro und dort geführten Besprechungen mit einem Kollegen; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 - 23 K 8281/21: verneint für die Teilnahme an einer Lehrerkonferenz mit zehn Personen, die alle Mund-Nasen-Schutz trugen, und bei der regelmäßig gelüftet wurde sowie der Mindestabstand eingehalten wurde; OVG LSA, B.v. 16.12.2022 - 1 L 123/22.Z: verneint für einen Streifenpolizisten, der länger als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer kontrollierten Person hatte, die merkliche Erkältungssymptome zeigte und keine Mund-Nasen-Schutz trug; VG Köln, U.v. 03.05.2023 - 15 K 3657/21: verneint für die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft mit 16 Personen und Infektion der Sitznachbarin; VG München, U.v. 20.06.2023 - M 5 K 21.4421: verneint für die Teilnahme an einer praktisch-mündlichen Prüfung als Streifenpartner; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1101/22: bejaht für die Teilnahme an einer Dienstbesprechung, die von einem (unerkannt) infizierten Abteilungsleiter geleitet wurde, der den überwiegenden Gesprächsanteil innehatte und seine Maske zum Sprechen abgenommen hatte; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1183/22: bejaht für den mindestens 5-stündigen Aufenthalt eines Polizeibeamten mit einer Indexperson in einem geschlossenen Raum ohne Mindestabstand, bei dem zeitweise für Essens- und Trinkpausen der Mund-Nasen-Schutz abgenommen wurde).

    Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich auftretenden Kleinepidemie nicht mehr nur allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Übertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - Rn. 27).

  • VG Bayreuth, 11.06.2024 - B 5 K 23.693

    Corona-Infektion eines Polizeibeamten als Dienstunfall, Einsatzbefehl zur …

    Unter Einbeziehung der zwischenzeitlich noch fortentwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Übertragung des Coronavirus liegt auch auf der Hand und bedarf keiner besonderen medizinischen Fachkunde, dass es nicht möglich ist, im individuellen Fall des Klägers nachträglich die Infektionsquelle und den Infektionszeitpunkt zu ermitteln (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 21).

    Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie das Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt ohne Abstellen auf die konkret vorgetragene Durchseuchung; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Beamten der Justizvollzugsanstalt trotz Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds).

    Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 29).

    Rn. 38 Die Rechtsprechung nimmt eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV allerdings erst nach Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wenn zu einem intensiven Kontakt mit der "Indexperson" weitere Faktoren in Bezug auf die Art der Tätigkeit hinzutreten, die das in der Allgemeinbevölkerung bei einer Pandemie bereits bestehende Risiko deutlich erhöhen (vgl. BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 BV 21.3116, vorangehend VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494: bejaht für die Teilnahme an einem Sportübungsleiterlehrgang, der aus theoretischem Unterricht, Kontaktsportarten einschließlich Partnerübungen und gemeinsamen Mahlzeiten bestand; BayVGH, U.v. 05.06.2024 - 3 B 22.809, vorangehend VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536: bejaht für einen Lehrer, der dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt zu vier infizierten Kollegen hatte und zwei Unterrichtsstunden in einer Klasse hielt, in der 19 von 23 Schüler infiziert waren, sowie Unterricht in einer Klasse, in der sieben Schüler infiziert waren; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 - 5 K 1819/21: verneint für einen Lehrer, der Unterricht in mehreren Schulklassen mit insgesamt zwei nachgewiesenen Infektionsfällen hielt; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 - 1 K 450/21: verneint für einen Kriminalhauptkommissar, der bei einem Auslandseinsatz das Taxi eines vorgeblich infizierten Taxifahrers nutzte; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines gemeinsamen Aufenthalts im Büro und dort geführten Besprechungen mit einem Kollegen; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 - 23 K 8281/21: verneint für die Teilnahme an einer Lehrerkonferenz mit zehn Personen, die alle Mund-Nasen-Schutz trugen, und bei der regelmäßig gelüftet wurde sowie der Mindestabstand eingehalten wurde; OVG LSA, B.v. 16.12.2022 - 1 L 123/22.Z: verneint für einen Streifenpolizisten, der länger als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer kontrollierten Person hatte, die merkliche Erkältungssymptome zeigte und keine Mund-Nasen-Schutz trug; VG Köln, U.v. 03.05.2023 - 15 K 3657/21: verneint für die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft mit 16 Personen und Infektion der Sitznachbarin; VG München, U.v. 20.06.2023 - M 5 K 21.4421: verneint für die Teilnahme an einer praktisch-mündlichen Prüfung als Streifenpartner; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1101/22: bejaht für die Teilnahme an einer Dienstbesprechung, die von einem (unerkannt) infizierten Abteilungsleiter geleitet wurde, der den überwiegenden Gesprächsanteil innehatte und seine Maske zum Sprechen abgenommen hatte; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1183/22: bejaht für den mindestens 5-stündigen Aufenthalt eines Polizeibeamten mit einer Indexperson in einem geschlossenen Raum ohne Mindestabstand, bei dem zeitweise für Essens- und Trinkpausen der Mund-Nasen-Schutz abgenommen wurde).

    Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich auftretenden Kleinepidemie nicht mehr nur allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Übertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - Rn. 27).

  • VG Bayreuth, 05.03.2024 - B 5 K 23.198

    Anerkennung der Covid-19-Erkrankung eines Mitarbeiters in der zentralen …

    Soweit der Kläger meint, er habe sich am 11.03.2022 bei seinem Kollegen Herrn … angesteckt, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest (vgl. dazu auch VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496).

    Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt ohne Abstellen auf die konkret vorgetragene Durchseuchung; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Beamten der Justizvollzugsanstalt trotz Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds).

    Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 29).

    Die Rechtsprechung nimmt eine abstrakte Gefährdungslage im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV allerdings erst nach Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, wenn zu einem intensiven Kontakt mit der Indexperson weitere Faktoren in Bezug auf die Art der Tätigkeit hinzutreten, die das in der Allgemeinbevölkerung bei einer Pandemie bereits bestehende Risiko deutlich erhöhen (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494: bejaht für die Teilnahme an einem Sportübungsleiterlehrgang, der aus theoretischem Unterricht, Kontaktsportarten einschließlich Partnerübungen und gemeinsamen Mahlzeiten bestand; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536: bejaht für einen Lehrer, der dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt zu vier infizierten Kollegen hatte und zwei Unterrichtsstunden in einer Klasse hielt, in der 19 von 23 Schüler infiziert waren, sowie Unterricht in einer Klasse, in der sieben Schüler infiziert waren; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 - 5 K 1819/21: verneint für einen Lehrer, der Unterricht in mehreren Schulklassen mit insgesamt zwei nachgewiesenen Infektionsfällen hielt; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 - 1 K 450/21: verneint für einen Kriminalhauptkommissar, der bei einem Auslandseinsatz das Taxi eines vorgeblich infizierten Taxifahrers nutzte; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines gemeinsamen Aufenthalts im Büro und dort geführten Besprechungen mit einem Kollegen; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 - 23 K 8281/21: verneint für die Teilnahme an einer Lehrerkonferenz mit zehn Personen, die alle Mund-Nasen-Schutz trugen, und bei der regelmäßig gelüftet wurde sowie der Mindestabstand eingehalten wurde; OVG LSA, B.v. 16.12.2022 - 1 L 123/22.Z: verneint für einen Streifenpolizisten, der länger als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer kontrollierten Person hatte, die merkliche Erkältungssymptome zeigte und keine Mund-Nasen-Schutz trug; VG Köln, U.v. 03.05.2023 - 15 K 3657/21: verneint für die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft mit 16 Personen und Infektion der Sitznachbarin; VG München, U.v. 20.06.2023 - M 5 K 21.4421: verneint für die Teilnahme an einer praktisch-mündlichen Prüfung als Streifenpartner; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1101/22: bejaht für die Teilnahme an einer Dienstbesprechung, die von einem unerkannt infizierten Abteilungsleiter geleitet wurde, der den überwiegenden Gesprächsanteil innehatte und seine Maske zum Sprechen abgenommen hatte; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 - 7 K 1183/22: bejaht für den mindestens 5-stündigen Aufenthalt eines Polizeibeamten mit einer Indexperson in einem geschlossenen Raum ohne Mindestabstand, bei dem zeitweise der Mund-Nasen-Schutz abgenommen wurde).

    Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich auftretenden Kleinepidemie nicht mehr nur allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Übertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - Rn. 27).

  • VG Bayreuth, 05.03.2024 - B 5 K 23.451

    Anerkennung der Covid-19-Erkrankung einer Polizistin (verneint), kein …

    Soweit die Klägerin meint, sie habe sich am …, den 15.10.2020 während der dienstlich genehmigten Gemeinschaftsveranstaltung infiziert, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest (vgl. dazu auch VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496).

    Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147; v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496).

    Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 29).

    Insoweit bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko außerhalb des Dienstes nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus SARS-CoV-2, der potentiellen Infektiosität auch von Personen ohne Symptomen und dem Verbreitungsgrad der Infektion in der allgemeinen Bevölkerung (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 27).

  • VG Bayreuth, 20.02.2024 - B 5 K 22.1002
    Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 20.3147: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Hygienekontrolleur im Gesundheitsamt ohne Abstellen auf die konkret vorgetragene Durchseuchung; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Beamten der Justizvollzugsanstalt trotz Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds).

    Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes generelles Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 29).

  • VG München, 20.06.2023 - M 5 K 21.4421

    Ansteckung mit Corona als Dienstunfall - hier: mündliche Prüfung

    Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623 - nachfolgend BKV) aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (…BVerwG, B.v. 19.1.2006 - 2 B 46/05 - juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 18 ff.).

    Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit mit sich bringt (…BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 11 f.;… B. v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6; vgl. hierzu insgesamt auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 28).

  • VG München, 03.07.2025 - M 5 K 22.482

    Corona-Infektion, Wahlamtsleiterin, Wahltag, Örtlich und zeitlich bestimmbares …

    Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623 - nachfolgend BKV) aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (…BVerwG, B.v. 19.1.2006 - 2 B 46/05 - juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 18 ff.).

    Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit mit sich bringt (…BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 22.90 - juris Rn. 11 f.;… B. v. 15.5.1996 - 2 B 106.95 - juris Rn. 6; vgl. hierzu insgesamt auch: VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496 - juris Rn. 28).

  • VG Bayreuth, 11.06.2024 - B 5 K 22.740

    Covid-19-Erkrankung einer Lehrerin: Keine Berufskrankheit bei geringer …

    Soweit die Klägerin meint, sie habe sich am 26.03.2021 während des Unterrichts angesteckt (vgl. S. 2 des Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalls), erscheint dies zwar möglich, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest (vgl. dazu auch VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 - RN 12 K 21.2496).
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