Rechtsprechung
| VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zur Beseitigung einer Langsamfahrstrecke;Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik mangels ausreichender Räumstrecke an einem Bahnübergang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00
Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines …
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterwirft die Kreuzungsbeteiligten einem besonderen Kreuzungsrechtsverfahren, das im Hinblick auf die insoweit bestehenden staatlichen Anordnungs- bzw. Genehmigungsbefugnisse und Kostentragungspflichten sowie den öffentlich-rechtlichen Regelungsgegenstand der Straßenbaulast als öffentlich-rechtlich zu bezeichnen ist und mithin die entsprechende Einordnung der auch für das vorliegende Klageverfahren maßgeblichen Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bestimmt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 Az. 11 C 6/00, NVwZ 2001, 564 ff.).Soweit § 13 EKrG die in dieser Vorschrift getroffene Kostenfolge davon abhängig macht, dass eine "Maßnahme nach § 3" durchgeführt wird, verweist diese Regelung nur auf die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen des § 3 EKrG (BVerwG, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, NVwZ-RR 1993, 284; Urt. v. 05.12.2000 Az. 11 C 6/00, NVwZ 2001, 564 ff.; vgl. auch Ziff. III.7 Eisenbahnkreuzungsgesetz-Richtlinie 2000).
Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 Az. 11 C 6/00, NVwZ 2001, 564 ff.;… OVG Brandenburg, Urt. v. 13.02.2003 Az. 4 A 40/00 ).
- BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches …
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Rn. 31 Aus dem an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgt zum einen eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen, zum anderen wird daraus eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2002 Az. 9 C 6/01 ). - BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90
Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Zwar gehen die Ausbauvorschläge des Beklagten ebenfalls dahin, eine physisch-reale Beseitigung eines den Verkehrsanforderungen widersprechenden Zustandes der Anlage sicherzustellen und nicht bloß eine "Entschärfung" eines nicht verkehrssicheren Zustandes etwa durch Verkehrszeichen vorzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 Az. 4 C 28/90 ), jedoch können die vom Beklagten favorisierten "Ampellösungen" im Vergleich zur plangenehmigten Ausführung nicht als sicher und damit nicht als Vorzugsvarianten angesehen werden.
- OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00
Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf …
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (…vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2000 Az. 11 C 6/00, NVwZ 2001, 564 ff.; OVG Brandenburg, Urt. v. 13.02.2003 Az. 4 A 40/00 ). - BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen …
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Soweit § 13 EKrG die in dieser Vorschrift getroffene Kostenfolge davon abhängig macht, dass eine "Maßnahme nach § 3" durchgeführt wird, verweist diese Regelung nur auf die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen des § 3 EKrG (BVerwG, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 18, NVwZ-RR 1993, 284;… Urt. v. 05.12.2000 Az. 11 C 6/00, NVwZ 2001, 564 ff.; vgl. auch Ziff. III.7 Eisenbahnkreuzungsgesetz-Richtlinie 2000). - BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 75.84
Kreuzung - Neue Straßenüberführung - Eisenbahnkreuzung - Wesentliche Änderung
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Geht die Maßnahme hierüber hinaus, und sei es auch nur in der Weise, dass sie die Tauglichkeit der Anlage für den Verkehr erhöht, so greift § 3 EKrG ein (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 Az. 4 C 75.84, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 15). - BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten, jedoch …
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 Az. 11 B 41.96 ). - OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 7 L 2839/95
Kostenbeteiligung nach Eisenbahnkreuzungsgesetz; Eisenbahnkreuzungsrecht
Auszug aus VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009
So wie es der Bahn freisteht, höhere Verkehrsgeschwindigkeiten einzuführen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1997 Az. 7 L 2839/95 ), kann es ihr auch nicht verwehrt sein, eine aus Sicherheitsgründen vorgenommene Geschwindigkeitsreduzierung durch entsprechende neue Sicherungstechnik entbehrlich zu machen.
- VG Bayreuth, 19.03.2019 - B 1 K 16.83
Kostentragung bei Bau einer Straßenüberführung
Das Rücksichtnahmegebot werde durch die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht verletzt (VG Regensburg, U. v. 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009).Dies bedeutet aber nicht, das etwa unter Beibehaltung des Status quo eine nach § 3 EKrG erforderliche Änderungsmaßnahme zu unterbleiben hat bzw. nur eine (billigere) Maßnahme zur Ausführung gelangen darf, die nicht dem Stand der Technik entspricht (VG Regensburg, U.v. 30.6.2011 - RN 2 K 10.01009 - juris Rn. 31).
Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (VG Regensburg, U.v. 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009 - juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 05.12.2000 - 11 C 6/00 - NVwZ 2001, 564 ff).
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 3 A 368/21
Beteiligung eines kommunalen Straßenbaulastträgers an einer …
Dies bedeutet aber nicht, dass etwa unter Beibehaltung des Status quo eine nach § 3 EKrG erforderliche Änderungsmaßnahme zu unterbleiben hat bzw. nur eine (billigere) Maßnahme zur Ausführung gelangen darf, die nicht dem Stand der Technik entspricht (VG Regensburg, U.v. 30.6.2011 - RN 2 K 10.01009 - juris Rn. 31).Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (zum Ganzen; (VG Bayreuth, Urteil vom 19. März 2019 - B 1 K 16.83 -, Rn. 44 - 46, juris mit Verweis auf: VG Regensburg, U.v. 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009 - juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 05.12.2000 - 11 C 6/00 - NVwZ 2001, 564 ff).
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