Rechtsprechung
| VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Untertauchen des Antragstellers;Beweiswert amtsärztlicher und privatärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 25.02.2009 - 19 CE 09.213
Antrag auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung); Beschwerde; Unzulässigkeit wegen …
Auszug aus VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243
Rn. 19 Wenn ein Kläger oder Antragsteller "untergetaucht" ist, so ist sein Begehren bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen sich der Antragsteller versteckt hält (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BayVGH Beschluss vom 25. Februar 2009, Az. 19 CE 09.213 m.w.Nachw. und VG Regensburg, Beschluss vom 22. September 2010, Az. RN 9 E 10.1635).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren auf die Hälfte des Regelstreitwerts, in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird die Hälfte des Hauptsachestreitwerts angesetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002, Az. 24 CS 02.2698, und Beschluss vom 25. Februar 2009, Az. 19 CE 09.213, jeweils ).
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2004 - 11 S 2297/04
Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit
Auszug aus VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243
Von einer Reisefähigkeit ist nämlich bereits dann auszugehen, wenn ein Transport in Begleitung von kompetentem ärztlichem Personal oder Pflegepersonal möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2004, Az. 11 S 2297/04 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2005 - 18 B 2527/04
Abschiebungsschutz Anordnungsgrund Duldung ausländerbehördliche Kontrolle …
Auszug aus VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243
Für ein danach erforderliches Unterstellen unter die ausländerbehördliche Kontrolle genügt es aber regelmäßig nicht, dass ein Ausländer - wie hier der Antragsteller - durch seine Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Gericht eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich wieder erreichbar sein soll, ohne weder persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen noch persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2005, Az. 18 B 2527/04 ). - VGH Bayern, 11.07.2006 - 14 B 04.1060
Auszug aus VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243
Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unabhängig und unbefangen seine Beurteilung abgeben kann, während ein Privatarzt bestrebt sein wird, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2006, Az. 14 B 04.1060 m.w.Nachw.). - VGH Bayern, 03.12.2002 - 24 CS 02.2698
Auszug aus VG Regensburg, 27.08.2012 - RN 9 E 12.1243
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bemisst sich der Streitwert bei Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren auf die Hälfte des Regelstreitwerts, in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird die Hälfte des Hauptsachestreitwerts angesetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002, Az. 24 CS 02.2698, und Beschluss vom 25. Februar 2009, Az. 19 CE 09.213, jeweils ).
- VG Augsburg, 23.04.2013 - Au 6 E 13.463
Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und fehlender …
Rn. 13 a) Wenn ein Antragsteller "untergetaucht" ist, so ist sein Begehren bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wobei es keine Rolle spielt, aus welchen Gründen sich der Antragsteller versteckt hält (ständige Rechtsprechung;… vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2005 - 10 CE 05.1240 - juris und B.v. 25.2.2009 - 19 CE 09.213 - juris Rn. 13; VG Regensburg, B.v. 27.8.2012 - RN 9 E 12.1243 - juris Rn. 19).Für ein danach erforderliches Unterstellen unter die ausländerbehördliche Kontrolle genügt es aber regelmäßig nicht, dass ein Ausländer - wie hier der Antragsteller - durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht eine Anschrift mitteilt, unter der er angeblich erreichbar sein soll, ohne weder persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen noch persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen (VG Regensburg, B.v. 27.8.2012 - a.a.O. - Rn. 19).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".