Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 2-24 S 56/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,50563
LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 2-24 S 56/11 (https://dejure.org/2011,50563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2011 - 2-24 S 56/11 (https://dejure.org/2011,50563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. September 2011 - 2-24 S 56/11 (https://dejure.org/2011,50563)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,50563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • reise-recht-wiki.de

    Ausgleich bei Ankunftsverspätung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abflugverspätung / Verspätung bei Zwischenlandung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verspätung bei Zwischenlandung

  • ronald-schmid.de (Kurzinformation)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung bei Zwischenlandung

Papierfundstellen

  • RRa 2012, 20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11
    Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,- Euro wegen eines verspäteten Fluges gemäß der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i. V. m. der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH (NJW 2010, 43 ff.).

    Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.11.2009 - Sturgeon -, NJW 2010, 43 ff.) in Höhe der jeweils geltend gemachten 600,- Euro.

    Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (NJW 2010, 43, 46/47 Ziffer 69).

    Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (NJW 2010, 43, 46 Ziffer 69).

    Der EuGH (NJW 2010, 43 ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (…aaO Rn. 51).

  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei …

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11
    Es hat sich im Hinblick auf das genannte Urteil des EuGH die Frage aufgetan, ob für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusätzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

    Dies schließt es aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO) (vgl. auch BGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

    Der Leitsatz 2 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 in Verbindung mit dessen Ausführungen unter Ziffern 52, 53 könnte den Eindruck erwecken, dass schon bei einem um mehr als 3 Stunden verspätetem Erreichen des Endziels ein Ausgleichsanspruch gegeben ist, weil nicht ausreichend deutlich wird, dass nur die Rechtsfolgen des verspäteten Abflugs geregelt werden (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Ausgleichsanspruch

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11
    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Die Kammer hat im Urteil vom 23.09.2010 (Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abflugverspätung angenommen, dass bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgten Abflug eine spätere unplanmäßige Zwischenlandung nicht dazu führt, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht.

  • LG Frankfurt/Main, 01.09.2011 - 24 S 65/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Abflugverspätung / …

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11
    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).
  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung um rund 8 Stunden / Internationalen …

    Insoweit ist diese Fallkonstellation abzugrenzen von Fällen der reinen Zwischenlandung, für die die Kammer angenommen, dass in solchen Fällen ein einheitlicher Flug anzunehmen ist (vgl. Urteil der Kammer v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11).

    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Im Urteil vom 29.09.2011 (Az. 2-24 S 56/11) hat die Kammer ausgeführt, dass auch eine Abflugverspätung im Rahmen einer planmäßigen Zwischenlandung im Rahmen eines Gesamtfluges keine relevante ausgleichspflichtige Abflugverspätung im oben genannten Sinne begründet, wenn der Abflug am Ausgangsflughafen innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgte.

  • LG Darmstadt, 18.04.2012 - 7 S 171/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung bei Zwischenlandung

    Die Kammer geht nach ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die sich aus der genannten EG-Verordnung ergebenden Ansprüche regelmäßig an Vorgänge beim Abflug geknüpft sind (Urteil vom 04.03.2009, Az: 7 S 220/08; Urteil vom 06.05.2009, Az: 7 S 268/08; Urteil vom 01.07.2009, Az: 7 S 21/09; vgl. ferner LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2011, Az: 2-24 S 56/11, RRa 2012, S. 20;… Staudinger, RRa 2010, S. 10 ff).

    Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, eine aus der Sicht der Passagiere insoweit bestehende Regelungslücke bei derartigen Vorfällen der letzten Flugstrecke wegen des Ausnahmecharakters dieser Verordnung im Wege der Analogie dahingehend zu schließen, dass auch für derartige nicht geregelte Fälle die pauschalierte Ausgleichszahlung zugesprochen wird (vgl. zum Ganzen auch LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2011, Az: 2-24 S 56/11, RRa 2012, S. 20 ff, zum selben Flug).

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 31 C 2553/12

    Fluggastrechteverordnung: Relevanz der Ankunftsverspätung für Ausgleichsanspruch

    Rn. 35 "Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12)..
  • AG Bremen, 18.01.2013 - 4 C 516/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Ausgleichsanspruch / Ersatzflug / …

    R. gehört daher nach Auffassung des Gerichts zum Unternehmen der Beklagten Im Sinne der VO 261/2004 (siehe dazu schon AG Bremen, Urteil vom 26.09.2012, 4 C 309/11, AG Bremen, Urt. v. 10.10.2011, 16 C 89/11, RRa 2012, 20).
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2012 - 24 S 95/12

    Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der …

    Insoweit ist diese Fallkonstellation abzugrenzen von Fällen der reinen Zwischenlandung, für die die Kammer angenommen, dass in solchen Fällen ein einheitlicher Flug anzunehmen ist (vgl. Urteil der Kammer v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11).
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die …

    Rn. 35 "Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12)..
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht LG Frankfurt/Main
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht