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Rechtsprechung
   AG Rostock, 14.01.2013 - 47 C 256/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9901
AG Rostock, 14.01.2013 - 47 C 256/12 (https://dejure.org/2013,9901)
AG Rostock, Entscheidung vom 14.01.2013 - 47 C 256/12 (https://dejure.org/2013,9901)
AG Rostock, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - 47 C 256/12 (https://dejure.org/2013,9901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Flugreisender muss sich auf Minderungsanspruch wegen Verspätung die Ausgleichszahlung anrechnen lassen

  • reise-recht-wiki.de

    Keine Mehrfachzahlung von Entschädigungen bei Reisemangel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Anrechnung / Minderungsansprüche gegen Reiseveranstalter / Ausgleichsleistung gegen Luftfahrtunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugverspätung - Minderung und Ausgleichszahlung

Papierfundstellen

  • RRa 2013, 92
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Frankfurt/Main, 04.12.2013 - 31 C 2243/13

    Keine Anrechnung von von weitergehendem Schadensersatz auf Ausgleichsleistungen

    Warum der Verordnungsgeber dies außen vor gelassen haben wollen sollte, vermag sich dem Gericht nicht zu erschließen (ebenso AG Rostock BeckRS 2013, 03434).
  • LG Bonn, 26.09.2013 - 8 S 156/13

    Anrechnung der Ausgleichszahlung eines Luftfahrtunternehmens wegen Verspätung bei …

    Rn. 30 Eine nach Maßgabe der Europäischen Fluggastverordnung erfolgte Ausgleichszahlung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 ist auch auf einen etwaigen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter anrechenbar, wenn und soweit das Minderungsrecht - wie hier - allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt wird (vgl. AG Rostock RRa 2013, 92; wohl auch AG Bremen VuR 2007, 235, 239; offen gelassen bei AG Rüsselsheim RRa 2011, 94, 95;… Staudinger-Staudinger, BGB, 2011, § 651d Rn. 8;… Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 1065; Bollweg RRa 2009, 10, 12 ff.; Tonner VuR 2000, 212; Leffers RRa 2008, 258, 259 ff; Wagner VuR 2006, 337; a.A. noch Führich RRa 2007, 58, 61).

    Der Ausgleich nach der Europäischen Fluggastverordnung erfolgt dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung zufolge, um "Ärgernisse" und "große Unannehmlichkeiten" der Passagiere, die in der Flugverspätung begründet sind, zu kompensieren (AG Rostock RRa 2013, 92; Leffers RRa 2008, 258, 259).

    Nach dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 261/2004 sollte dieser jede Überkompensierung aus einer Kumulierung von Ansprüchen nach der Verordnung und sonstigem Recht wegen derselben Positionen und Interessen ausschließen und den Reisenden nicht überobligatorisch entschädigen (AG Rostock RRa 2013, 92, 93; Bollweg RRa 2009, 10, 14;… ähnlich Staudinger-Staudinger, a.a.O).

  • AG Bonn, 13.05.2013 - 113 C 204/12

    Minderung wegen Rückflugverspätung, Vorteilsausgleichung.

    Rn. 20 Die überwiegende Rechtsprechung bejaht die Möglichkeit, Leistungen nach der Verordnung auf Minderungsansprüche anzurechnen (AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07; AG Rostock, Urteil vom 14.01.2013, 47 C 256/12).
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