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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.02.1985 - 3 C 17.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2572
BVerwG, 15.02.1985 - 3 C 17.84 (https://dejure.org/1985,2572)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1985 - 3 C 17.84 (https://dejure.org/1985,2572)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1985 - 3 C 17.84 (https://dejure.org/1985,2572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk - Begriff der "ähnlichen Flächen" in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1985, 127
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.01.1980 - 3 C 113.79

    Jagdrecht - Ähnliche Flächen - Eigenjagdbezirk - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1985 - 3 C 17.84
    Zur Auslegung und Anwendung des Begriffs der "ähnlichen Flächen" in § 5 Abs. 2 JagdG (Klarstellung der Rechtsprechung im Urteil des Senatsvom 28.1. 1980 - BVerwG 3 C 113/79 -, BVerwGE 59, 342 = Buchholz 451.16 § 5 Nr. 15 = RdL 1980, 124).

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senats im zurückverweisendenUrteil vom 28. Januar 1980 - BVerwG 3 C 113.79 - (BVerwGE 59, 342 = Buchholz 451.16 § 5 Nr. 15) ist für die Anwendung des Begriffs der "ähnlichen Fläche" zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich sind.

  • VG Würzburg, 25.09.2008 - W 5 K 07.854

    Wasserlauf; ähnliche Flächen; hegerisch-jagdlicher Wert; Schmalflächen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt Wasserläufen, Triften, Wegen usw. ähnlich sind (BVerwG, U. v. 28.01.1980 Nr. 3 C 113/79, BVerwGE 59, 342; BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, BayVBl. 85, 539).

    Liegt diese Ähnlichkeit vor, so ergibt sich im Regelfall daraus ohne Weiteres, dass sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper haben (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, a.a.O.).

    Die Einbeziehung der benachbarten Grundstücksflächen in diesen Wertvergleich ist mit der gesetzlichen Wertung nicht zu vereinbaren (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, a.a.O.).

    Zwar kommt es über die Ähnlichkeit in der äußeren Gestaltung hinaus auf einen wertenden Vergleich bezüglich der hegerisch-jagdlichen Eigenschaften an (…BVerwG, U.v. 28.01.1980 Nr. 3 C 113/79, a.a.O.), diese Ausführungen sind aber dahin zu verstehen, dass es auf den hegerisch-jagdlichen Wertvergleich mit Wasserläufen usw. nicht mehr ankommt, wenn die umstrittene Fläche bereits nach ihrer äußeren Gestaltung eindeutig Wasserläufen usw. ähnelt (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84).

    Dies ist bei einem Feldrain von 700 m Länge und 5 bis 15 m Breite, einem Wiesenstreifen von 150 m Länge und ca. 5 bis 8 m Breite sowie bei einem dem Wald vorgelagerten, schmalen Streifen von ca. 250 m Länge und 5 bis 10 m Breite der Fall (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, a.a.O.).

    Derartige langgezogene schmale Flurstreifen ähneln allein aufgrund ihrer äußeren Gestalt eindeutig Wasserläufen usw. (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, a.a.O).

    Diese Rechtsprechung aus dem Urteil vom 15. Februar 1985 Nr. 3 C 17.84 (…a.a.O.), mit welcher die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28. Januar 1980 Nr. 3 C 113/79 (…a.a.O.) konkretisiert worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen bekräftigt.

    Im Urteil vom 8. März 1990 Nr. 3 C 34.87 (BayVBl. 90, 631) zitiert das Bundesverwaltungsgericht zunächst erneut aus seinem Urteil vom 28. Januar 1980 Nr. 3 C 113/79 und stellt fest, dass es bei der Auslegung des Merkmals "ähnliche Flächen" auf zwei Elemente ankomme, einmal auf die äußere Gestalt - die Geometrie - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. Sodann zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus seinem Urteil vom 15. Februar 1985 Nr. 3 C 17.84 (…a.a.O.) und erklärt, mit dieser Entscheidung habe der Senat dem Begriff der ähnlichen Fläche keine Deutung gegeben, die der Aussage des Urteils vom 28. Januar 1980 Nr. 3 C 113/79 widerspreche.

    Die Einbeziehung der benachbarten Grundstücksflächen in diesen Wertvergleich ist mit der gesetzlichen Wertung nicht zu vereinbaren (BVerwG, U.v. 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84, a.a.O.).

    So aber liegt der Fall hier, wenn man die schmalen Grundstücksflächen der Fl.Nrn. 1977 und 1883 für sich betrachtet, die benachbarten Grundstücksflächen also nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 15.02.1985 Nr. 3 C 17.84 (…a.a.O.) in den Wertvergleich nicht mit einbezieht.

  • OVG Niedersachsen, 22.12.2016 - 4 ME 234/16

    Ähnliche Fläche; Geometrie; äußere Gestaltung; ordnungsgemäße Jagdausübung; …

    Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt dennoch § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper (BVerwG, Urt. v. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980 - 3 C 113.79 -, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 - …und Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -).

    Auf den hegerisch-jagdlichen Wertvergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch grundsätzlich dann nicht mehr an, wenn die umstrittenen Flächen bereits nach ihrer äußeren Gestaltung eindeutig (Hervorhebung durch den Senat) den gesetzlichen Vergleichsobjekten ähneln (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -).

    Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche mit den gesetzlichen Vergleichsobjekten vor, so ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daraus zudem im Regelfall ohne weiteres, dass sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -).

    Da sich der hegerisch-jagdliche Wert aus der Beschaffenheit des Flurstücks von extremen Ausnahmefällen abgesehen selbst ergeben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -), liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. ein höherer hegerisch-jagdlicher Wert der Teilfläche auch nicht darin, dass diese Fläche "ein Waldstück markiert, das mit alten Bäumen und anderen Waldgewächs bestanden ist und sich von den übrigen angrenzenden Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Antragstellerin und des Eigenjagdbezirks des Landwirts C. nicht unterscheidet" und "bis zu ihrer Grenze zum Flurstück 170/134 ein fortwirtschaftlich gleichbleibender Teil des umliegenden Waldgebietes ist und sich dieser Teil des Flurstücks in keiner Form irgendwie von dem gesamten Waldbestand abhebt".

  • VG Stuttgart, 25.06.1993 - 5 K 3592/92

    Grundfläche mit einer landwirtschaftlich sowie forstwirtschaftlich oder …

    Dieser Begriff hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…u.a.: Urt. v. 28.1.1980, RdL 1980, 124; Urt. v. 15.2.1985, RdL 1985, 127;… Beschl. v. 28.9.1988, a.a.O.;… Urt. v. 8.3.1990, a.a.O.) eine zutreffende Auslegung erfahren, die im einzelnen von folgendenÜberlegungen getragen wird (…Urt. v. 8.3.1990, a.a.O.):.

    Er zeichnet sich wie diese durch die langgezogene Form mit ca. 250 m und die besonders geringe Breite von zum Teil nur ca. 3 m aus, ohne schon dadurch so eindeutig den gesetzlichen Vergleichsobjekten zu ähneln, daß kein Raum mehr für einen nennenswert abweichenden hegerischen und jagdlichen Wert bliebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1985, a.a.O., für bloße Wiesen- und Feldstreifen).

    Vielmehr ist dieser entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unerheblich größer einzuschätzen als bei den genannten Landschaftsteilen, wobei es hier allein auf die Beschaffenheit des Flurstücks selbst ankommt, nicht etwa entscheidend auch auf seinen Zusammenhang mit umliegenden bejagbaren Flächen und auf die Bedeutung für diese (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.2.1985, a.a.O.;… Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 5 RdNr. 40, a.E.).

  • VG Bayreuth, 16.07.2019 - B 1 K 17.268

    Entstehung eines Eigenjagdbezirks

    In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 (BVerwG 3 C 17.84 - juris) hat das BVerwG ausgeführt: "Liegt diese Ähnlichkeit vor, so ergibt sich im Regelfalle daraus ohne weiteres, daß sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper haben." Eine Feststellung zum hegerischen Wert ist daher für die Fl.Nr. ffff nicht zu treffen.

    Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 18) hat der Senat ergänzend ausgeführt:.

  • VG Bayreuth, 16.07.2019 - B 1 K 17.228

    Ein neuer Jagdpachtvertrag entfaltet keine Wirksamkeit gegenüber Eigentümer des …

    In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 (BVerwG 3 C 17.84 - juris) hat das BVerwG ausgeführt: "Liegt diese Ähnlichkeit vor, so ergibt sich im Regelfalle daraus ohne weiteres, daß sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper haben." Eine Feststellung zum hegerischen Wert ist daher für die Fl.Nr. ffff nicht zu treffen.

    Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 18) hat der Senat ergänzend ausgeführt:.

  • BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87

    Jagdrecht - Jagdbereich - Hegerisch-jagdlicher Flächenwert

    Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum arideren auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 18) hat der Senat ergänzend ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 08.08.1991 - 3 L 170/90

    Notwendigkeit einer Abrundung i.S.v. § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagG) als im …

    In seinem Urteil vom 15.2.1985 - BVerwG 3 C 17.84 - (RdL 1985, 127) hat das BVerwG ergänzend ausgeführt, liege diese Ähnlichkeit vor, so ergebe sich im Regelfall daraus ohne weiteres, daß sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hätten.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 2 L 434/04

    Jagdrechtliche Angliederung von Flurstücken an Eigenjagdbezirk

    Besteht eine solche geometrische Ähnlichkeit, ergibt sich im Regelfall daraus ohne Weiteres, dass die Fläche keinen besonderen hegerischen und jagdlichen Wert aufweist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1990 - 3 C 34/87 -, zit. nach juris Rn. 21; Urt. v. 15.02.1985 - 3 C 17/84 -, zit. nach juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 16.01.1987 - 3 B 8.86

    Veräußerung von Grundflächen - Eigenjagdbezirk - Zuordnung zu Jagdbezirken

    Abhilfe ist nur - wie der 1. Senat im Beschluß vom 18. August 1966 ausgeführt hat (ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 - in Buchholz 451.16 § 5 Nr. 18 - durch Abrundungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 BJagdG und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften möglich).
  • BVerwG, 28.09.1988 - 3 B 56.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Geändert hat sich lediglich im Laufe der Zeit die Rechtsprechung zu der Frage, ob und wieweit für die Unterbrechung oder den Zusammenhang eines Jagdbezirks nach § 5 Abs. 2 BJagdG außer der vorhandenen Schmalheit der Fläche zusätzlich noch die jagdliche oder hegerische Bedeutung der fraglichen Fläche eine Rolle spielt (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG 1 C 142.60 - <BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]>; Urteil vom 28. Januar 1980 - BVerwG 3 C 113.79 - <BVerwGE 59, 342> und Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2002 - 20 A 1834/01
  • BVerwG, 16.01.1987 - 3 B 16.86

    Ausschluss der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Rechtsfrage bereits …

  • BVerwG, 13.12.1989 - 3 B 63.89

    Gestaltung der Jagdbezirke - Voraussetzungen einer "ähnlichen Fläche"

  • BVerwG, 09.04.1987 - 3 B 14.86

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz

  • VG Magdeburg, 08.06.2015 - 3 A 115/13

    Zuordnung eines "Handtuchgrundstücks" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der …

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 08.2311

    Getrennt liegende Flächen; ähnliche Flächen

  • VG Schwerin, 09.06.2004 - 1 A 1139/95

    Notwendigkeit der Abrundung von Jagdbezirken; Zuschnitt des Grundstücks als …

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