Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Ermittlungsumfang; Ersatzlandbeschaffung; Geldabfindung; Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Wertermittlung; ohne Zustimmung
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Wertermittlung/Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Geldabfindung/ohne Zustimmung; Ersatzlandbeschaffung/Ermittlungsumfang
Papierfundstellen
- RdL 2001, 47
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97
Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden- …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat in Anbetracht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1998 - 11 C 5.97 RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG nicht mehr fest.Hier sind allerdings die Grenzen zu beachten, die § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG zieht (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1998 - 11 C 5.97 RzF - 1 - zu § 58 Abs. 2 LwAnpG; im einzelnen unten).
Davon geht das BVerwG aus, wenn es aufgibt, im Zuständigkeitsbereich der Behörde nach geeigneten Ausgleichsflächen zu suchen (BVerwG, U. v. 21.11.1998 - 11 C 5.97).
Es kann dahinstehen, in welchem Umfang § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG im einzelnen im Verfahren nach § 64 LwAnpG anwendbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1998 - a.a.O.).
- BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Ausgangspunkt ist mithin nicht die Annahme, die Fläche habe von vornherein die Qualität eines baureifen Grundstücks (zum Unterschied der Qualifizierung eines Grundstücks in der Wertermittlung und der Bestimmung der konkreten Nutzbarkeit im Rahmen der Zuweisungsentscheidung in Hinblick auf § 44 FlurbG BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1/87 - BVerwGE 85, 129/135).Dem Postulat der Bestandssicherung ist hier in der Weise Rechnung zu tragen, daß als Abfindung Grundstücke auszuweisen sind, die hinsichtlich ihrer Qualität nicht hinter dem Altbesitz zurückbleiben (zu alledem BVerwG, U. v. 10.5.1990 - 5 C 1.87 RzF - 90 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 85, 129 ff.).
Für die Bestimmung der konkret-aktuellen Nutzungsmöglichkeiten, die der von der Bodenordnung betroffene Grundbesitz eines Teilnehmers bietet, kann dies jedenfalls nicht gelten (vgl. auch hierzu BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129/134 f.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.1996 - 9 K 5/94
Landabfindung; DDR; Austauschflächen; Mitwirkungspflicht; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 04.07.1996 - 9 K 5/94 -VIZ 1996 S. 675 = AgrarR 1997 S. 59) kommt eine Abfindung des Grundeigentümers in Geld gegen seinen Willen dann in Betracht, wenn und soweit die Abfindung in Land oder durch gleichwertige Rechte unmöglich ist oder diese Abfindung mit dem Zweck des Bodenneuordnungsverfahrens nicht vereinbar ist.Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteil vom 04.07.1996 - 9 K 5/94; Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28/97).
- BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97
Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Die Parallele zum Flurbereinigungsgesetz liegt darin, was - deutlicher als das Landwirtschaftsanpassungsgesetz - in § 1 FlurbG zum Ausdruck kommt, daß im Interesse einer Strukturförderung "ländlicher Grundbesitz" neu geordnet wird (so BVerwG U. v. 09.07.1997 - 11 C 2/97). - BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58
Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Daher kommt eine solche Abfindung nur dann in Betracht, wenn und soweit die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (BVerwG vom 13.01.1959 - BVerwGE 8 S. 95; OVG Koblenz vom 27.07.1982 - RdL 1983 S. 43). - OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.1982 - 9 C 29/80
Minderausweisung/Zusammenlegung, beschleunigte; Minderausweisung/Umfang
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Daher kommt eine solche Abfindung nur dann in Betracht, wenn und soweit die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (BVerwG vom 13.01.1959 - BVerwGE 8 S. 95; OVG Koblenz vom 27.07.1982 - RdL 1983 S. 43). - BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98
Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Sie ist deshalb verpflichtet, ihren Grundstücksbestand daraufhin zu überprüfen, welche Grundstücke sie der zuständigen Behörde als Ersatzgrundstück benennen kann, weil sie sie nicht für ihre Zwecke benötigt (vgl. in ähnlichem Zusammenhang - § 9 und § 21 Abs. 3 Vermögensgesetz BVerwG 17.09.1998 -7 C 6.98 - VIZ 1999 S 30/31 f.). - BVerwG, 27.11.1961 - I B 127.61
Mehrzuteilung/Hangflächen; Hanglage/Vergrößerung der Hangflächen in der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, B. v. 27.11.1961 - 1 B 127.61 - RdL 1962, 243/244). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.1998 - 9 K 28/97
Bodenordnung; Halbteilungsgrundsatz; Wertermittlung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteil vom 04.07.1996 - 9 K 5/94; Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28/97). - BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58
Wertermittlung/Oberflächengestaltung; Wertermittlung/Bodenneigung; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
Diese Vorschrift enthält eine an die Flurbereinigungsbehörde gerichtete Ermessensrichtlinie für die Gestaltung der Abfindung und steht in engem Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 S. 2 LwAnpG (vgl. § 44 Abs. 4 FlurbG; vgl. BVerwG, U. v. 23.06.1959 - 1 C 78.58 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2 S. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 70 A 15.05
Anfechtung eines Bodenordnungsplans
Das dem Kläger im 2. Nachtrag zum Bodenordnungsplan als Abfindung für die abzutretende Fläche zugeordnete Flurstück 143 der Flur 7 der Gemarkung Schmergow stellt nicht nur eine den Anforderungen des § 58 LwAnpG genügende Abfindung durch Land von gleichem Wert dar, sondern genügt zugleich den sich aus § 58 S. 2 LwAnpG ergebenden Anforderungen, wonach die Landabfindung dem alten Grundstück in Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage entsprechen soll (vgl. dazu ausführlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, RdL 2001, 47 ff., hier zit. nach juris, Rn 43 f.).In den nach § 58 LwAnpG gebotenen Gesamtwertvergleich von Einlage und Abfindung sind die beteiligten Grundstücke hinsichtlich aller den Grundstückswert bestimmenden Merkmale, zu denen in den Verfahren gem. § 64 LwAnpG insbesondere die baulichen Nutzbarkeit gehört, in der Beschaffenheit einzustellen, die sie zum maßgebenden Zeitpunkt konkret und aktuell haben (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, RdL 2001, 47 ff., hier zit. nach juris, Rn 49).
Als geeignete Fläche kommt grundsätzlich jedes in der Qualität vergleichbare Land in Betracht, auf das die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens gem. § 64 LwAnpG zugreifen kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. März 1999 - 9 K 8/96 -, RdL 2001, 47 ff., hier zit. nach juris, Rn 52 ff.).
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