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   OLG Hamm, 31.01.2013 - I-18 U 48/12   

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https://dejure.org/2013,8890
OLG Hamm, 31.01.2013 - I-18 U 48/12 (https://dejure.org/2013,8890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2013 - I-18 U 48/12 (https://dejure.org/2013,8890)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - I-18 U 48/12 (https://dejure.org/2013,8890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Internationale Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriffsbestimmung des "Orts der Übernahme des Gutes" i.S.v. Art. 31 Nr. 1 S. 1b CMR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    CMR Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit b
    Begriff des Orts der Übernahme des Guts im Sinne von Art. 31 Nr. 1 S. 1 lit b CMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdTW 2013, 366
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2013 - 18 U 48/12
    Sie hat sich auf das Urteil vom 20.11.2008 (TransportR 2009, 26 = NJW-RR 2009, 1070) und den Beschluss vom 31.05.2001 (NJW-RR 2002, 31) des Bundesgerichtshofs berufen und hat dazu vorgetragen, dass der Bundesgerichtshof als Übernahmeort den Ort angesehen habe, bei dem das Gut ursprünglich übernommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet sei, der das Gut woanders übernommen habe.

    Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sinne der Vorschrift ist im Verhältnis der Parteien nicht - wie das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) entnehmen zu können glaubt - der Übernahmeort des Gesamttransportes (dann F und damit Deutschland), sondern der Übernahmeort des beklagten Unterfrachtführers (damit Rijen und damit Niederlande) gemeint.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass deliktische Ansprüche des Absenders wegen der Beschädigung oder des Verlustes des Transportguts gegen den Unterfrachtführer am Übernahmeort des Gesamttransportes geltend gemacht werden können, wenn der letztere im Zeitpunkt des eigenen Vertragsabschlusses wusste oder zumindest hätten wissen können, dass der Hauptfrachtvertrag der CMR unterliegt (BGH, NJW-RR 2009, 1070 (1072)).

    Die Beweislast hierfür trägt der Absender (BGH, NJW-RR 2009, 1070 (1072); Eichel, TranspR 2010, 426 (428)).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2013 - 18 U 48/12
    Sie hat sich auf das Urteil vom 20.11.2008 (TransportR 2009, 26 = NJW-RR 2009, 1070) und den Beschluss vom 31.05.2001 (NJW-RR 2002, 31) des Bundesgerichtshofs berufen und hat dazu vorgetragen, dass der Bundesgerichtshof als Übernahmeort den Ort angesehen habe, bei dem das Gut ursprünglich übernommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen einen Unterfrachtführer gerichtet sei, der das Gut woanders übernommen habe.

    Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sinne der Vorschrift ist im Verhältnis der Parteien nicht - wie das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 31 ff.; NJW-RR 2009, 1070 ff.) entnehmen zu können glaubt - der Übernahmeort des Gesamttransportes (dann F und damit Deutschland), sondern der Übernahmeort des beklagten Unterfrachtführers (damit Rijen und damit Niederlande) gemeint.

  • LG Münster, 16.02.2012 - 112 O 18/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 CMR

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2013 - 18 U 48/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts Münster vom 16.02.2012 (Aktenzeichen: 112 O 18/11) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Münster (112 O 18/11) vom 16.02.2012 abzuweisen.

  • BGH, 13.03.2014 - I ZR 36/13

    Internationale Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage des Hauptfrachtführers

    Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen (OLG Hamm, TranspR 2013, 295 = RdTW 2013, 366).
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