Weitere Entscheidung unten: LG Mönchengladbach, 19.12.2002

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 02.12.2002 - 14 W 721/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12730
OLG Koblenz, 02.12.2002 - 14 W 721/02 (https://dejure.org/2002,12730)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2002 - 14 W 721/02 (https://dejure.org/2002,12730)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - 14 W 721/02 (https://dejure.org/2002,12730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Zustellung einer Unterlassungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren für Zustellung der einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 269
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Braunschweig, 26.09.2005 - 2 W 168/05

    Anspruch auf eine zusätzliche Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3309 des

    Aber bereits nach damaliger Rechtslage, an der die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes insoweit auch nichts ändern wollte, konnte für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung keine gesonderte Gebühr geltend gemacht werden (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2001 - 6 W 197/01 -, JurBüro 2002, 140; OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - 14 W 721/04 - JurBüro 2003, 137, 138 sowie Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 59 Rdnr. 9).
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22261
LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.12.2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 5 T 263/02 (https://dejure.org/2002,22261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2003, 313
  • Rpfleger 2003, 269
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Mönchengladbach, 24.07.2002 - 5 T 101/02
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02
    Anwaltliche Kosten in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a EGZPO sind unter dem Gesichtspunkt der notwendigen "Vorbereitungskosten" im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ZPO im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich erstattungsfähig (Beschluss der Kammer vom 24.7.2002, 5 T 101/02; ebenso Hartmann, NJW 1999, 3745/3748).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    bb) Anwaltskosten, die in einem freiwilligen, nicht obligatorischen Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, gehören hingegen nicht zu den Vorbereitungskosten, die im Falle ihrer Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind (LG Mönchengladbach, Rpfleger 2003, 269, 270; Feller in Göttlich/Mümmler, RVG, 5. Aufl., "Güteverfahren", Anm. 3 "Kostenerstattung"; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 13; Heck/Krafka/U. Schmidt in Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, Rn. 599; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3536; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, OLGR 2002, 19, 20; a.A. LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2003, 1508; AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/Schneider/Thiel, 8. Aufl., VV 2303 Rn. 50; wohl auch MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36, 38; BeckOKZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2018, § 91 Rn. 90).
  • BayObLG, 29.06.2004 - 1Z BR 36/04

    Kosten einer gescheiterten Schlichtung als Vorbereitungskosten im Rahmen der

    Da die Klägerin mit ihrer Klage ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hätte haben können, war das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren für die Vorbereitung des Klageverfahrens nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich (vgl. LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 207 und 208; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 91 Rn. 286; Hartmann NJW 1999, 3745/3748; Schütt MDR 2002, 116).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2017 - 8 W 216/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der in einem Güteverfahren

    Bei obligatorischen Güteverfahren wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der entstandenen Anwaltskosten nach einer verbreiteten Ansicht unter dem Gesichtspunkt bejaht, dass es sich bei diesen Kosten um unmittelbar prozessbezogene notwendige Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handle (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Karlsruhe AGS 2009, 98; OLG Köln NJW-RR 2010, 431; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269; Zöller/Herget, a.a.O.; N. Schneider, NJW-Spezial 2010, 155).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - 10 W 19/09

    Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines Güteverfahrens

    Erstattungsfähig können derartige Vorbereitungskosten nur sein, soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (vgl. LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 207).
  • LG Mönchengladbach, 24.03.2006 - 2 S 155/05
    Bei § 91 Abs. 3 ZPO handelt es sich bereits von der Stellung im Gesetz und der Formulierung her um die ausdrückliche Regelung des Ausnahmefalls, dass auch Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit, die - ebenso wie vorgerichtliche anwaltliche Mahnschreiben - einen Rechtsstreit vermeiden sollen, Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO darstellen und - ebenfalls ausnahmsweise - im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Berücksichtigung finden können; selbst hinsichtlich dieser Kosten ist jedoch in der Rechtsprechung bereits umstritten, ob von der Erstattungsmöglichkeit gemäß § 91 Abs. 3 ZPO nur die von der Gütestelle selbst verlangten Gebühren, nicht aber die der Partei erwachsenen (außergerichtlichen, d. h. Anwalts-)Kosten erfasst werden (so OLG Hamburg, MDR 2002, 115 [OLG Hamburg 31.08.2001 - 8 W 191/01] ) oder ob - jedenfalls in einem obligatorischen Güteverfahren im Sinne des § 15a EGZPO - auch die außergerichtlichen Kosten als notwendige Vorbereitungskosten im Rahmen der Kostenerstattung erstattet werden können (so LG Mönchengladbach, Beschl. v. 19.12.2002, -5 T 263/02 -, Rpfleger 2003, 269 - 270).
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