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   OLG München, 16.12.2005 - 30 WF 374/05   

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https://dejure.org/2005,22467
OLG München, 16.12.2005 - 30 WF 374/05 (https://dejure.org/2005,22467)
OLG München, Entscheidung vom 16.12.2005 - 30 WF 374/05 (https://dejure.org/2005,22467)
OLG München, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 30 WF 374/05 (https://dejure.org/2005,22467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger für ein Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1773
  • Rpfleger 2006, 263
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger;

    In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben sind allein die Entscheidungen eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers, der in einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG München, Rpfleger 2006, 263).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10

    Erbscheinsverfahren: Entscheidung des unzuständigen Rechtspflegers über einen

    Eine bloße Zuschreibung der Sache im Rahmen einer innerdienstlichen Verfügung ist nicht ausreichend (OLG München Rpfleger 2006, 263).
  • AG Brandenburg, 04.04.2011 - 50 VI 78/11

    Erbscheinerteilung - Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung

    Falls nicht binnen zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses eine Erklärung von den hier Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: IX ZB 287/03, u. a. in: NZI 2005, Seite 520Rpfleger 2005, Seiten 520 f. = NJW-RR 2005, Seite 1299 = MDR 2005, Seiten 1305 f.; OLG München, Beschluss vom 16.12.2005, Az.: 30 WF 374/05, u. a. in: Rpfleger 2006, Seite 263 = FamRZ 2006, Seiten 1773 f.; OLG Köln, Rpfleger 1986, Seiten 268 f. = MDR 1986, Seiten 768 f. = JurBüro 1986, Seiten 1425 ff.) beim Amtsgericht eingeht, wird angenommen, dass Sie gegen die Übertragung/Zuweisung der Sache auf den Rechtspfleger auch keine Einwendungen erheben.
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