Rechtsprechung
| BayObLG, 04.07.1985 - BReg. 2 Z 59/85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,2527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Auflassung nach Ausübung des Vorkaufrechts durch den Mieter
Papierfundstellen
- DNotZ 1986, 222
- Rpfleger 1985, 491
- BayObLGZ 1985, 262
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.02.1984 - V ZB 24/83
Zum gemeindlichen Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 04.07.1985 - BReg. 2 Z 59/85
Das gilt auch bei Veräußerung von Wohnungseigentum, und zwar nicht nur in Fällen des Erstverkaufs, sondern auch bei Folgeveräußerungen ( BGHZ 90, 174 /176 ff. [= MittBayNot 1984, 89 ]).
- OLG Frankfurt, 18.05.1995 - 20 W 134/95
Gemeindliches Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Miteigentumsanteilen
Anm. Sauren) allgemein anerkannt, daß die Auslegung des in § 24 BBauG verwendeten Begriffs "Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken" ergibt, daß auch schon der Verkauf eines ideellen Anteils, namentlich des Wohnungseigentums, das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen läßt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Fall des erstmaligen Verkaufs oder den einer Folgeveräußerung von Wohnungseigentum handelt, und daß es unzulässig ist, darauf abzustellen, ob die Gemeinde eine reale Chance hat, schließlich alle Miteigentumsanteile in ihre Hand zu bekommen (vgl. BGHZ 97, 298/301; BayOblG - 25.2.1985 - MittBayNot 1985, 86/88; BayOblG - 4.7.1985 - Rpfleger 1985, 491; BayOblG - 19.9.1985 - Rpfleger 1986, 52; siehe auch OLG Hamm 15 W 389/92 vom 27.9.1993).
dejure.org
Übersicht BayObLG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.