Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 25.05.1998 - 8 W 195/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der während des Mahnverfahrens entstandenen Anwaltsgebühren; Sinn und Zweck der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Rechtsvertretung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 02.03.1998 - 6 O 218/97
- OLG Brandenburg, 25.05.1998 - 8 W 195/98
Papierfundstellen
- Rpfleger 1998, 488
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 28.04.1997 - 8 W 79/97
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.05.1998 - 8 W 195/98
Der Senat hatte Veranlassung, bereits in mehreren Beschlüssen, die allesamt Kostenbeschwerden aus dem Bereich des Landgerichts P. betrafen, auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (Beschluß vom 12. Mai 1997, Az.: 8 W 79/97; Beschluß vom 9. Juni 1997, Az.: 8 W 46/97; Beschluß vom 7. August 1997, Az.: 8 W 180/97; Beschluß vom 1. September 1997, Az.: 8 W 258/97; Beschluß vom 25. September 1997, Az.: 8 W 282 und 283/97; Beschluß vom 15. Oktober 1997, Az.: 8 W 305/97; Beschluß vom 11. Dezember 1997, Az.: 8 W 260/97).
- OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 W 30/04
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Mahnanwaltes
Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).
- OLG Naumburg, 09.04.2002 - 5 W 54/02 Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen mußte (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).
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