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| OLG Köln, 15.09.1988 - 5 U 274/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Hessen, 13.12.1984 - 9 Sa 622/84
- LG Köln, 07.10.1987 - 24 O 461/86
- OLG Köln, 15.09.1988 - 5 U 274/87
- LG Frankfurt/Main, 27.03.1990 - 14 O 425/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 25
- r+s 1988, 370
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91
Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht
Allerdings wird diese Ansicht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertreten (vgl. LG Osnabrück, ZfS 1985, 302; OLG München, NJW-RR 1986, 1285 = VersR 1987, 1209; LG Kassel, ZfS 1987, 114; LG Hildesheim, ZfS 1988, 390; OLG Düsseldorf, r x s 1989, 88; OLG Köln, NJW-RR 1989, 25; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 154 u. § 18 Rdnr. 19; Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., ARB § 1 Anm. 2; a. A. OLG Karlsruhe, VersR 1981, 845 m. abl. - OLG Köln, 08.04.2008 - 9 U 122/07
Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsschutzversicherer auf …
Aufgrund dieses von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes ist es ihr nunmehr im Prozess verwehrt, erstmals ihre Einstandspflicht wegen des Ausschlusstatbestandes abzulehnen (vgl. OLG Köln, RuS 1997, 201; RuS 1988, 370 sowie 334; OLG Frankfurt, RuS 1997, 420). - OLG Köln, 08.03.1994 - 9 U 14/94
Erstattung von Zahlungen auf Grund eines Versicherungsfalls i.R.v. Schäden und …
Dann ist anzunehmen, daß bei Fragen, die sowohl im Ausgangsprozeß als auch im Deckungsprozeß entscheidungserheblicu sind, eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß für den Deckungsprozeß besteht ( vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 25 m. w. N. ).Auch diese Wirkung gilt im Verhältnis zweier verschiedener Deckungsprozesse, die nicht haftpflichtrechtliche Feststellungen zum Gegenstand haben, nicht. - LG Frankfurt/Main, 27.03.1990 - 14 O 425/89
Vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch einen …
Das Oberlandesgericht Köln (5 U 274/87) hat mit Urteil vom 15.09.10-88 (Bl. 18 ff. d. A.) auf die Berufung des Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 1.160,52 DM verurteilt und die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen.
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