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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.05.1999 - 12 U 185/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,20904
OLG Karlsruhe, 06.05.1999 - 12 U 185/97 (https://dejure.org/1999,20904)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.1999 - 12 U 185/97 (https://dejure.org/1999,20904)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 12 U 185/97 (https://dejure.org/1999,20904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1999, 468
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2019 - 5 W 46/19

    1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige …

    Nachdem die erforderlichen Unterlagen bei dem Versicherer vorliegen, ist diesem sodann noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen; Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm dann vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 5 W 85/04-31, VersR 2004, 1301; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468;… Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2004 - 5 W 85/04

    Krankentagegeldversicherung: Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen

    Nachdem die erforderlichen Unterlagen bei dem Versicherer vorliegen ist diesem sodann noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen (OLG Köln, ZfS 1983, 56; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468).
  • OLG Saarbrücken, 07.11.2023 - 5 W 62/23

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer "Schulunfähigkeitsversicherung"

    Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er - auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungsfrist - weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss (…Senat, a.a.O.; Beschluss vom 26. Juli 2004 - 5 W 85/04-31, VersR 2004, 1301; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468;… Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2008 - 12 U 151/07
    Zugunsten des Versicherers hinzuzusetzen ist eine gewisse Überlegensfrist, die etwa mit zwei Wochen zu veranschlagen ist (Senat, RuS 1999, 468, 469; OLG Köln, ZfS 1983, 56).
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