Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.05.1999 - 7 U 228/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 546 Abs. 1
Berechnung der Überschussbeteiligung eines Versicherungsnehmers im Lebensverischerungs- und Rentenversicherungswesen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung der Überschussbeteiligung eines Versicherungsnehmers im Lebensverischerungs- und Rentenversicherungswesen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 30.09.1998 - 1 O 1021/98
- OLG Stuttgart, 29.04.1999 - 7 U 228/98
- OLG Stuttgart, 27.05.1999 - 7 U 228/98
Papierfundstellen
- r+s 2000, 255
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93
Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.1999 - 7 U 228/98
Der Senat folgt der dem Urteil vom 23.11.1994 (NJW 95, 589 ) und zum Teil auch bereits der Entscheidung vom 08.06.1983 (NJW 84, 55 ) zugrundeliegenden Ansicht des BGH, daß in Fallgestaltungen, bei denen die Lebens- bzw. Rentenversicherungsbedingungen eine Überschußbeteiligung entsprechend des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans vorsehen, dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf individuelle Überschußbeteiligung zustehen, er daher weder eine gerichtliche Bestimmung verlangen kann noch eine Einzelauskunft über die tatsächliche Geschäftsentwicklung und den daraus abzuleitenden Gewinn. - BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81
Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.05.1999 - 7 U 228/98
Der Senat folgt der dem Urteil vom 23.11.1994 (NJW 95, 589 ) und zum Teil auch bereits der Entscheidung vom 08.06.1983 (NJW 84, 55 ) zugrundeliegenden Ansicht des BGH, daß in Fallgestaltungen, bei denen die Lebens- bzw. Rentenversicherungsbedingungen eine Überschußbeteiligung entsprechend des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans vorsehen, dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf individuelle Überschußbeteiligung zustehen, er daher weder eine gerichtliche Bestimmung verlangen kann noch eine Einzelauskunft über die tatsächliche Geschäftsentwicklung und den daraus abzuleitenden Gewinn.
- OLG Celle, 19.07.2007 - 8 U 8/07
Auskunftspflichten eines Kapitallebensversicherers
Rn. 7 Der Senat hat zudem bereits in einer Einzelrichterentscheidung (…Urt. v. 9.3.2006 - 8 U 181/05) mit der einhelligen Rechtsprechung in diesem Bereich (vgl. BGHZ 87, 346 = VersR 1983, 746; OLG Karlsruhe VersR 1992, 219 [LG Darmstadt 03.05.1991 - 1 O 5/91];… Urt. v. 15.12.2005 - 12 U 1/05, S. 8 f.; OLG Stuttgart RuS 2000, 255 f. unter 1.) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns hat. - AG Nettetal, 02.03.2007 - 17 C 354/06
Privatversicherungsrecht
Soweit dieses Gesetz Regelungen zur Auszahlung von Überschussbeteiligungen an die Versicherungsnehmer enthält, korrespondiert mit dieser Verpflichtung der Lebensversicherer kein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch der Versicherungsnehmer auf individuelle Überschussbeteiligung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 1999 - 7 U 228/98, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
| LG Chemnitz, 05.08.1999 - 4 O 3396/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 2000, 255 (Ls.)
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Rechtsprechung
| LG Karlsruhe, 04.08.1999 - 6 O 187/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 2000, 255
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