Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
AWB 87 § 1 Nr. 2 a; ; AWB 87 § 1 Nr. 3 b; ; AWB 87 § 1 Nr. 5 Abs. 2; ; AWB 87 § 1 Nr. 5 d; ; AWB 87 § 7 Nr. 1 e; ; AWB 87 § 1 Nr. 5 f; ; HRB Nr. 7.1.1; ; HRB Nr. 7.3.2; ; HRB Nr. 7... .3.4; ; ZPO § 529 Abs. Nr. 1; ; ZPO § 543; ; VGG § 6 Abs. 1; ; VVG § 61
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherung gegen durch Wasser verursachte Schäden an versicherten Sachen; Bestimmung der Leistungsfreiheit des Versicherers unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.11.2005 - 20 O 30/04
- LG Köln, 16.11.2005 - 20 O 30/05
- OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05
Papierfundstellen
- r+s 2007, 285
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
Auszug aus OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05
Die Gefahrenlage ist auf Grund einer Gesamtabwägung aller gefahrenrelevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH VersR 2004, 895). - OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96
Risikoausschluß bei einem Rückstau von Niederschlagswasser
Auszug aus OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05
Der Grund für die Ausschlussbestimmung liegt erkennbar darin, dass Gefahrenlagen ausgeschlossen werden sollen, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar sind und die insbesondere in ihren Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht gedeckt werden können (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000). - OLG Saarbrücken, 20.04.1988 - 5 U 97/87
Auszug aus OLG Köln, 19.12.2006 - 9 U 215/05
Grundsätzlich sind § 61 VVG und die Regelungen über die Verletzung gefahrmindernder Obliegenheiten nebeneinander anwendbar (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1989, 397).
- KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden
Denn der Grund für die Ausschlussbestimmung liegt erkennbar darin, dass Gefahrenlagen ausgeschlossen werden sollen, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar sind und die insbesondere in ihren Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht gedeckt werden können (vgl. OLG Köln RuS 2007, 285 f. zitiert nach juris: Rdnr. 13).Den Begriff "Rückstau" versteht ein verständiger Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in die Kanalisation gelangt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abgeführt werden kann (OLG Köln RuS 2007, 285 - zitiert nach juris: Rdnr. 13;… OLG Stuttgart VersR 2005, 116 - zitiert nach juris: Rdnr. 29).
- LG Tübingen, 01.10.2014 - 4 S 7/14
Wohngebäudeversicherung - Durchnässungsfolgeschaden
Demnach deckt die Rohrbruchversicherung zwar die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber Folgeschäden aus einem solchen Rohrbruch (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 88/04, Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2006 - 9 U 215/05, Rn. 11, zitiert nach juris).
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