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SG Augsburg, 15.06.2016 - S 11 AS 92/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansatz der tatsächlichen Kosten als Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Wird zitiert von ... (4)
- SG Bayreuth, 27.10.2016 - S 4 AS 1092/14
Unwirksames Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft mangels …
Das Sozialgericht Augsburg verweist insofern auf die Verpflichtung des Bundessozialgerichts methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung vorzunehmen (…Urteil vom 07.12.2015 - S 8 AS 860/15 - Rn. 50, Urteil vom 15.06.2016 - S 11 AS 92/16 - Rn. 49), also zumindest eine Stichprobenverpflichtung.Auch das Sozialgericht Augsburg hat die maßgeblichen lokalen Verhältnisse gewürdigt ("drittgrößte bayerische Stadt" also Augsburg, Urteil Rn. 56, vgl. auch Urteil vom 15.06.2016 - S 11 AS 92/16 - Rn. 50).
- SG Dresden, 08.05.2017 - S 20 AS 3514/14
Die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in den Landkreisen …
"Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern landesweite Verhältnisse abbildet, ist nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen (vgl. Urteile des SG Augsburg vom 07.12.2015, Az.: S 8 AS 860/15 und vom 15.06.2016, Az.: S 11 AS 92/16). - SG Bayreuth, 02.03.2017 - S 17 AS 886/14
Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Hierzu wird auf die Argumentation der 4. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth (…Urt. vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15) und des SG Augsburg (Urt. vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, Urt. vom 15.06.2016, S 11 AS 92/16) verwiesen, dass die Fortschreibung der zum 30.06.2012 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG genüge. - LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2017 - L 15 AS 314/16 Abgesehen davon, dass die auf einer Ermittlung von Angebotsmieten über einen Erhebungszeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2013 und von Bestandmieten für 44.807 Wohnungen (28 % des relevanten Mietwohnbestandes in J. mit Stichtag 1. März 2010) basierende "Indexfortschreibung 2013" des Instituts "Analyse & Konzepte" - auch mangels belastbarer Anhaltspunkte für eine Verteuerung von Wohnungen in dem von den Antragstellern benötigten Wohnungsmarktsegment - noch nicht als überholt anzusehen sein dürfte und nach dem Vortrag des Antragsgegners bereits im Januar 2016 von der Senatorin für Soziales, Jugend und Integration ein neues Fachgutachten zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten in Auftrag gegeben wurde, das noch im laufenden Jahr vorliegen soll (laut Antwort der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport vom 7. Oktober 2016 an eine Anfrage der Fraktion L.; Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration am 27. Oktober 2016, Nr. 125/16, wird der Berichtsentwurf des Gutachtens Ende November 2016 erwartet), bietet sich für eine Heranziehung der Tabelle zu § 12 Wohnungsgeldgesetz -WoGG - (nach der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung des § 12 WoGG hat sich die Mietobergrenze in der für Bremen geltende Mietenstufe IV für einen Vier-Personen-Haushalt deutlich von 600 EUR auf 730 EUR erhöht, so dass die Erforderlichkeit der Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 10% fraglich erscheint; a.A. hingegen SG Augsburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - S 11 AS 92/16 -, juris) jedenfalls im Rahmen von vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum.