Rechtsprechung
SG München, 23.06.2023 - S 11 BA 59/23 ER |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,20932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Betriebsprüfungen
- BAYERN | RECHT
SGG § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid - rewis.io
Verfahrensgang
- SG München, 23.06.2023 - S 11 BA 59/23 ER
- LSG Bayern, 18.08.2023 - L 7 BA 72/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Bayern, 30.07.2012 - L 5 R 267/12
Droht Insolvenz des Arbeitgebers wegen Beitragsnachforderungen auf Grund …
Auszug aus SG München, 23.06.2023 - S 11 BA 59/23
Zwar sind grundsätzlich auch die im Bescheid genannten Personen sowie auf Antrag die Einzugsstellen am Verfahren zu beteiligen, im Antragsverfahren ist jedoch nach herrschender Meinung eine Beiladung nach § 75 SGG nicht geboten (vgl. auch BayLSG vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2016 - L 8 R 977/15
Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Fälligkeit von …
Auszug aus SG München, 23.06.2023 - S 11 BA 59/23
Maßgebend hierfür ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids spricht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2016 - L 8 R 977/15 B ER m.w.N., BayLSG, Beschluss vom 17.09.2020 - L 14 BA 78/20 B ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2022 - L 8 BA 161/20
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der …
Auszug aus SG München, 23.06.2023 - S 11 BA 59/23
Die Geltendmachung einer unbilligen Härte wegen drohender Insolvenz erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung des Beitragsschuldners, etwa bei der Fortsetzung seines Geschäftsbetriebes und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage zu sein, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. LSG NRW vom 22.02.2022 - L 8 BA 161/20 B ER m.w.N.).