Rechtsprechung
SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 27 Abs 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 1 SGB 12, § 27a Abs 2 S 1 SGB 12, § 27a Abs 3 S 1 SGB 12, § 27a Abs 4 SGB 12
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt - abweichende Festlegung des Bedarfs bei einem Untersuchungsgefangenen - Bedarfsdeckung durch die JVA - keine Schätzung - Bedarfsbemessung mit Hilfe der EVS sowie dem Wägungsschema des Statistischen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verringerung der Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Untersuchungshaft durch die von der Haftanstalt erbrachten Anteile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Anspruch eines Untersuchungshäftlings auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Auszug aus SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11
Vor dem Hintergrund, dass der Existenzsicherung fernliegende Gründe bei der Bemessung des Existenzminimums keine Rolle spielen dürfen (vgl. BVerfG Urt. v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10), ist präzise und exakt durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bzw. durch die Leistungsträger zu ermitteln, in welchem Umfang nach den landesrechtlichen Vorschriften der Bedarf der Untersuchungsgefangenen gedeckt wird und in welchem Umfang soziokulturelle Bedarfe, die existenzsichernd sind, aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten in einer Haftanstalt keine Rolle spielen können. - LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 55/12
Sozialhilfe
Auszug aus SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11
Das Gericht folgt auch nicht der Argumentation des Landessozialgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (Urt. 7.5.2012, L 20 SO 55/12), Bremen (Beschl. v. 7.3.2006, L 7 AS 432/05 ER) und Bayern (Beschl. v. 22.9.2008, L 8 B 590/08 SO ER). - LSG Bayern, 22.09.2008 - L 8 B 590/08
Sozialhilfe - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - …
Auszug aus SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11
Das Gericht folgt auch nicht der Argumentation des Landessozialgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen (Urt. 7.5.2012, L 20 SO 55/12), Bremen (Beschl. v. 7.3.2006, L 7 AS 432/05 ER) und Bayern (Beschl. v. 22.9.2008, L 8 B 590/08 SO ER). - SG Schleswig, 24.05.2006 - S 5 AS 985/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer …
Auszug aus SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11
Es werde Bezug genommen auf das Urteil der 5. Kammer vom 24.05.2006 mit dem Aktenzeichen S 5 AS 985/05. - SG Schleswig, 25.05.2005 - S 3 AS 173/05
Auszug aus SG Schleswig, 19.04.2013 - S 12 SO 176/11
Vielmehr bietet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Sonderauswertung im Gesetzgebungsverfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusammen mit den Ergebnissen der Feinanschreibung, wie sie im Wägungsschema zum Ausdruck kommen, einen verlässlichen Anhaltspunkt für die Bewertung der durch die Haftanstalt nicht gedeckten Bedarfe (vgl. bereits SG Schleswig, Beschl. v. 25.5.2005, S 3 AS 173/05 ER).
- SG Köln, 20.04.2016 - S 21 SO 402/15
Anspruch eines Obdachlosen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Taschengeld …
Eine Ableitung des insoweit bestehenden Geldbedarfs durch Herausnahme einzelner regelsatzrelevanter Abteilungen der für die Regelsatzbemessung maßgeblichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe scheide aus (a.A. SG Schleswig Urteil 24.5.2006 -S 5 AS 985/05-; vgl. auch SG Schleswig Urteil vom 19.4.2013 -S 12 SO 176/11-), denn die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die allein Bedarfe von nicht Inhaftierten betreffe, lasse keine Rückschlüsse auf Bedarfe zu, die in der besonderen Situation einer Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen sind. - SG Schleswig, 27.09.2013 - S 12 SO 34/12
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - vom Regelsatz …
Wie bereits von der Kammer im Urteil vom 12.04.2013 (Az. S 12 SO 176/11) entschieden wurde, können auch andere öffentlich-rechtliche Träger den notwendigen existenzsichernden Bedarf decken, so dass eine abweichende Regelsatzbemessung zu erfolgen hat.