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   SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10   

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https://dejure.org/2012,32931
SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10 (https://dejure.org/2012,32931)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2012 - S 15 AL 510/10 (https://dejure.org/2012,32931)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - S 15 AL 510/10 (https://dejure.org/2012,32931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit; Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • rabüro.de

    Zur Verhängung einer Sperrzeit wegen Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressebericht, 14.03.2013)

    Leistungssperre nach Pflichtverletzung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Datenmissbrauch am Arbeitsplatz - 12 Wochen kein Arbeitslosengeld

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Sperre des Arbeitslosengelds für 12 Wochen bei Datenmissbrauch am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslosengeld für 12 Wochen - Sperrzeit bei Datenmissbrauch am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    12-wöchige Sperrzeit wegen Datenmissbrauchs rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch - Arbeitslosigkeit nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages selbst verschuldet

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245).

    21 Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 89, 243/246 ff; BSGE 92, 74/81; BSG, Urteil vom 17. November 2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 2. September 2004, Az. B 7 AL 18/04 R).

  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    21 Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 89, 243/246 ff; BSGE 92, 74/81; BSG, Urteil vom 17. November 2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 2. September 2004, Az. B 7 AL 18/04 R).

    In Einzelfällen kann auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, ein wichtiger Grund auch bei einer (drohenden oder feststehenden, aber noch nicht erfolgten) rechtswidrigen Kündigung vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004, Az. B 7 AL 18/04 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. B 7 AL 136/01).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Sie kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn eine grobe Pflichtverletzung Grund der Kündigung war, dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit erkennbar und die Hinnahme der groben Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, also nicht erwartet werden kann, dass das Vertrauen zwischen den Parteien wiederhergestellt wird, oder wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte, so etwa, wenn auch im Falle einer Abmahnung keine Aussicht auf eine Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten mehr besteht (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09; Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 2 AZR 103/08; Urteil vom 11. Dezember 2003, Az. 2 AZR 36/03).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Mit dem Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch soll vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen können, der Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansehen ( BAG, Urteil vom 7. Juli 2005, Az. 2 AZR 581/04).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Keine Beachtung findet hiernach ein hypothetischer Geschehensablauf, zu der die angedrohte fristlose Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu überprüfen, ob die konkrete Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile gerechtfertigt ist (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 17. Mai 1984, Az. 2 AZR 3/83).
  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    21 Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 89, 243/246 ff; BSGE 92, 74/81; BSG, Urteil vom 17. November 2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 2. September 2004, Az. B 7 AL 18/04 R).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Sie kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn eine grobe Pflichtverletzung Grund der Kündigung war, dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit erkennbar und die Hinnahme der groben Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, also nicht erwartet werden kann, dass das Vertrauen zwischen den Parteien wiederhergestellt wird, oder wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte, so etwa, wenn auch im Falle einer Abmahnung keine Aussicht auf eine Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten mehr besteht (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09; Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 2 AZR 103/08; Urteil vom 11. Dezember 2003, Az. 2 AZR 36/03).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    Die verhaltensbedingte fristlose Kündigung setzt bei einem steuerbaren Verhalten in der Regel eine Abmahnung voraus (ultima-ratio-Prinzip), wobei keine Unterscheidung im Hinblick auf das Erfordernis einer Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung zwischen Störungen im Leistungsbereich und Störungen im Vertrauensbereich gemacht wird (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 27. November 2003, Az. 2 AZR 692/02; Urteil vom 12. Januar 2006, Az. 2 AZR 21/05).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10
    21 Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund (insbesondere aus betriebsbedingten Gründen) droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSGE 89, 243/246 ff; BSGE 92, 74/81; BSG, Urteil vom 17. November 2005, Az. B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 2. September 2004, Az. B 7 AL 18/04 R).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02

    Außerordentliche Kündigung - Klageschrift - Auslegung

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

  • LSG Bayern, 03.02.2005 - L 11 AL 168/04

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit; Voraussetzungen für eine aktive Mitwirkung an der

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