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   SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20   

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SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20 (https://dejure.org/2023,13996)
SG Marburg, Entscheidung vom 03.05.2023 - S 17 KA 527/20 (https://dejure.org/2023,13996)
SG Marburg, Entscheidung vom 03. Mai 2023 - S 17 KA 527/20 (https://dejure.org/2023,13996)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 21/16 B

    Kassenarztrecht; Richtgrößenregress; Grundsatzrüge; Berufsfreiheit und

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Die Prüfgremien müssen danach ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - in Folge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 2016, B 6 KA 29/15 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 56; Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. November 2016, B 6 KA 21/16 B Rdnr. 17, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Diese Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, da sich gerade Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten, sodass sich die Begründung auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken kann; jedoch müssen die Ausführungen erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten des Arztes bewertet wurde und auf welchen Erwägungen die betroffene Kürzungsmaßnahme beruht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. November 2016, B 6 KA 21/16 B Rdnr. 17, zitiert nach juris m.w.N.).

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Überschreitung des Richtgrößenvolumens - Beratung

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung sind - wenn nicht in Übergangsbestimmungen etwas Anderes geregelt ist - für Prüfzeiträume, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 34/07 R; Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 8/14 R; Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 45/14 R).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Soweit die Prüfung anhand von Durchschnittswerten der Arztgruppe nicht effektiv ist oder aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, darf bzw. muss eine andere Prüfmethode gewählt werden (zum Gebot effektiver Wirtschaftlichkeitsprüfungen siehe u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 44/06 R, zitiert nach juris).
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielräume unterliegen die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, die sich inhaltlich auf die Prüfung bezieht, ob der angefochtenen Entscheidung ein zutreffender und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die Prüfgremien die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist - Vertretbarkeit - (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 19. Oktober 2011, B 6 KA 38/10 R und vom 6. September 2000, B 6 KA 24/99 R; Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. März 2001, B 6 KA 59/00 B m.w.N.).
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung sind - wenn nicht in Übergangsbestimmungen etwas Anderes geregelt ist - für Prüfzeiträume, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 34/07 R; Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 8/14 R; Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 45/14 R).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung sind - wenn nicht in Übergangsbestimmungen etwas Anderes geregelt ist - für Prüfzeiträume, die vor dem Inkrafttreten von Gesetzesneufassungen abgeschlossen waren, die zum früheren Zeitpunkt geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 34/07 R; Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 8/14 R; Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 45/14 R).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Einzelleistungsvergleich - eingehende

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Die Prüfgremien müssen danach ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - in Folge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 2016, B 6 KA 29/15 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 56; Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. November 2016, B 6 KA 21/16 B Rdnr. 17, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielräume unterliegen die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, die sich inhaltlich auf die Prüfung bezieht, ob der angefochtenen Entscheidung ein zutreffender und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die Prüfgremien die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist - Vertretbarkeit - (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 19. Oktober 2011, B 6 KA 38/10 R und vom 6. September 2000, B 6 KA 24/99 R; Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. März 2001, B 6 KA 59/00 B m.w.N.).
  • SG Berlin, 09.01.2019 - S 87 KA 77/18

    Vertragsarzt - Abrechnungsprüfung - Prüfgremien - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Diagnosen als Abrechnungsdiagnosen anzugeben sind, vielmehr ist eine entsprechende Patientendokumentation in den Unterlagen des Vertragsarztes vorgesehen, die dann auch vom Beklagten zu prüfen ist (so auch SG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2019, S 87 KA 77/18).
  • SG Marburg, 19.06.2019 - S 17 KA 409/17

    Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise; Offensichtliches

    Auszug aus SG Marburg, 03.05.2023 - S 17 KA 527/20
    Die Kammer hält an Ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juni 2019, Az. S 17 KA 409/17; Urteil vom 12. Oktober 2022, S 17 KA 12/18) dahingehend fest, dass die Abrechnung der GOP 35110 EBM nicht grundsätzlich des Ansatzes einer F-Diagnose bedarf.
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 59/00 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung von orthopädischen

  • SG Marburg, 12.10.2022 - S 17 KA 12/18

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 31.01.2024 - S 17 KA 319/21

    Wirtschaftlichkeitsprüfung zu GOP 35100 und 35110 EBM: Arzt soll

    Beispielhaft kommt dies auch im Rahmen der Reproduktionsmedizin (vgl. SG Marburg, Urteile vom 12. Oktober 2022, S 17 KA 12/18 und S 17 KA 13/18) oder bei orthopädischen Beschwerden (vgl. SG Marburg, Urteil vom 3. Mai 2023, S 17 KA 527/20) in Betracht, was die Kammer ebenfalls bereits entschieden hat.
  • SG Marburg, 27.09.2023 - S 17 KA 22/21

    Vertragsarztrecht

    Beispielhaft kommt dies auch im Rahmen der Reproduktionsmedizin (vgl. SG Marburg, Urteile vom 12. Oktober 2022, S 17 KA 12/18 und S 17 KA 13/18) oder bei orthopädischen Beschwerden (vgl. SG Marburg, Urteil vom 3. Mai 2023, S 17 KA 527/20) in Betracht, was die Kammer ebenfalls bereits entschieden hat.
  • SG Marburg, 27.09.2023 - S 17 KA 157/21

    Vertragsarztrecht

    Beispielhaft kommt dies auch im Rahmen der Reproduktionsmedizin (vgl. SG Marburg, Urteile vom 12. Oktober 2022, S 17 KA 12/18 und S 17 KA 13/18) oder bei orthopädischen Beschwerden (vgl. SG Marburg, Urteil vom 3. Mai 2023, S 17 KA 527/20) in Betracht, was die Kammer ebenfalls bereits entschieden hat.
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