Rechtsprechung
SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05 ER |
Zitiervorschläge
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Dezember 2005 - S 23 SO 222/05 ER (https://dejure.org/2005,19403)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe; Zahlung einmaliger Beihilfen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05 ER
- SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen …
Auszug aus SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER). - BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die …
Auszug aus SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
Im übrigen führt die Verknüpfung des notwendigen Lebensunterhalts mit den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen auch dazu, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, inwieweit die allgemeine Wirtschaftslage und damit auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte einen erhöhten Aufwand zur Feier des Weihnachtsfestes ermöglichen; zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre (BVerwG, Urteil vom 12.04.21984, Az.: 5 C 95/80). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - L 19 B 2/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt; anderenfalls würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER). - SG Düsseldorf, 25.08.2005 - S 28 (23) AS 241/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
Dass der Antragsteller gegen den Bescheid bisher keinen Widerspruch erhoben hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde in der noch laufenden Widerspruchsfrist gestellt und es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller noch Widerspruch erhebt (SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2005, Az.: S 28 (23) AS 241/05 ER).
- SG Stuttgart, 27.09.2006 - S 15 SO 843/06
Sozialhilfe - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - kein Anspruch auf …
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, § 35 Abs. 2 SGB XII stelle eine Anspruchsgrundlage auch für Bedarfe vollstationär untergebrachter Bedürftiger dar, die über die Kleidung und die mit dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu deckenden Bedürfnisse hinausgingen, somit auch für eine Weihnachtsbeihilfe (SG Düsseldorf 18.12.2005) - S 23 SO 222/05 ER).
Rechtsprechung
SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,33984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
- SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - L 9 B 6/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bestehen einer eheähnlichen …
Auszug aus SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER). - BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die …
Auszug aus SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
ermöglichen; zu einer Reduzierung oder völligen Einstellung von Weihnachtsbeihilfen könnte eine angespannte Finanzlage jedoch erst dann führen, wenn davon auch der allgemeine Lebenszuschnitt bei der Feier des Weihnachtsfestes betroffen wäre (BVerwG, Urteil vom 12.04.21984, Az.: 5 C 95/80). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2005 - L 19 B 2/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
einstweilige Anordnung erlässt; anderenfalls würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER). - SG Düsseldorf, 18.12.2005 - S 23 SO 222/05
Sozialhilfe
Auszug aus SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
SG D Beschluss - 18.12.2005 - S 23 SO 222/05 ER. - SG Düsseldorf, 25.08.2005 - S 28 (23) AS 241/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Düsseldorf, 21.12.2005 - S 23 SO 222/05
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde in der noch laufenden Widerspruchsfrist gestellt und es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller noch Widerspruch erhebt (SG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2005, Az.: S 28 (23) AS 241/05 ER).