Rechtsprechung
   SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12570
SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19 ER (https://dejure.org/2019,12570)
SG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2019 - S 25 KA 55/19 ER (https://dejure.org/2019,12570)
SG Dresden, Entscheidung vom 16. April 2019 - S 25 KA 55/19 ER (https://dejure.org/2019,12570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,12570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Die Prüfung, ob die Angestelltenstellen noch bestanden, obliegt den Zulassungsgremien nicht erst im Bewerberauswahlverfahren nach § 103 Absatz 4 Satz 4 bis 10 SGB V, sondern bereits im Verfahren über den Antrag auf Stellenumwandlung und Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 95 Absatz 9b und entsprechend § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V. Dass es sich bei der Entscheidung über diesen Antrag um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt auf eigenständiger Rechtsgrundlage handelt, ist durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R - Rn. 30).

    Dies gelte für die vertragsärztliche Praxis und auch für das MVZ (BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R -, Rn. 39).

    Eine vom Versorgungsgeschehen abgelöste Kommerzialisierung von Arztstellen ist von dem Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 27/16 R -, Rn. 39).

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Die Umwandlung und Ausschreibung muss in Anlehnung an die die in § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V bestimmte Frist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des angestellten Arztes beantragt werden; eine unbefristete "Bevorratung" von Stellen in gesperrten Planungsbereichen liefe den Zielen der Bedarfsplanung zuwider (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 23/11 R - Rn. 22 ff.).
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    In zeitlicher Hinsicht kann das wirtschaftliche Interesse längstens für drei Jahre berücksichtigt werden (§ 42 Absatz 3 Satz 1 GKG; BSG, Beschluss vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R -).
  • BSG, 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Die Zulassung der Antragstellerin verstoße gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Fortführungswillen (Verweis auf BSG, Urteil vom 30. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -).
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Der Beschluss des Zulassungsausschusses lebt unabhängig vom konkreten Rechtsfolgenausspruch des Berufungsausschusses selbst dann nicht wieder auf, wenn das Gericht den Beschluss des Berufungsausschusses aufhebt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - Rn. 22; Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R - Rn. 17 f.).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Der Beschluss des Zulassungsausschusses lebt unabhängig vom konkreten Rechtsfolgenausspruch des Berufungsausschusses selbst dann nicht wieder auf, wenn das Gericht den Beschluss des Berufungsausschusses aufhebt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R - Rn. 22; Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R - Rn. 17 f.).
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    In Abwägung des öffentlichen Interesses wie auch der Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander und in Ausübung des von § 97 Absatz 4 SGB V eingeräumten Ermessens rechtfertigten das Interesse der Beigeladenen zu 7 auf Klärung ihrer beruflichen Situation (Verweis auf BSG, Urteil vom 5. November 2003, - B 6 KA 11/03 R - Rn. 40) in der Gesamtschau mit der vorherrschenden Praxissituation und den berechtigten Interessen der Beigeladenen zu 8 die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie sich die Beeinträchtigungen der widerstreitenden Rechtsgüter im Falle des sofortigen Vollzugs einerseits bzw. des Aufschubs der Vollziehung andererseits gerade im grundrechtsrelevanten Bereich auswirken (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -).
  • OVG Sachsen, 25.09.2009 - 1 B 379/08

    Tätigkeitsuntersagung; Geschäftsführer; persönliche Ungeeignetheit;

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Hat ein Bewerber versichert, einen dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zahlen zu wollen, dürfen die Zulassungsgremien sich bei der Auswahlentscheidung auf die in § 103 Absatz 4 Satz 5 SGB V genannten Kriterien beschränken (Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2008 - L 1 B 379/08 KA-ER - unter II.2.c.(2) der Gründe).
  • BSG, 20.08.1999 - B 6 KA 14/99 B

    Zulassungsbeschränkung bei der Praxisnachfolge bei fehlender Bereitschaft zur

    Auszug aus SG Dresden, 16.04.2019 - S 25 KA 55/19
    Zwar kann ein die Praxisnachfolge anstrebender Arzt ungeachtet seiner Qualifikation sowie der weiteren in § 103 Absatz 4 Satz 5 SGB V genannten Kriterien solange nicht zugelassen werden, wie er im Rahmen der nach § 103 Absatz 4 Satz 8 SGB V zu berücksichtigenden berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Praxisinhabers nicht bereit ist, den angemessenen, den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis für die Praxis zu zahlen (BSG, Beschluss vom 20. August 1999 - B 6 KA 14/99 B - Rn. 7).
  • SG Dresden, 23.01.2006 - S 18 KA 691/05

    Institutsermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen

  • SG Marburg, 05.02.2020 - S 12 KA 39/17

    Vertragsartzrecht: "Jungpraxen-Privileg" für einen Arzt mit langjähriger

    Auch wenn durch die Umwandlung der Anstellung in eine durch Nachbesetzung übertragbare Zulassung die Stelle aus dem Verbund des MVZ herausgelöst und in eine freie Praxis überführt wird, eine Fortführung der Tätigkeit im Rahmen des MVZ gerade nicht möglich oder gewollt ist, zumal dem MVZ dafür die Möglichkeit zur freien Nachbesetzung ohne Ausschreibung nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V offen steht (vgl. SG Dresden v. 16.04.2019 - S 25 KA 55/19 ER - juris Rn. 42 ff.), geht es bei der Umwandlung aber auch um die Verlagerung des vom angestellten Arzt erfüllten Versorgungsauftrags in den Bereich eines zugelassenen Vertragsarztes (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 95 SGB V, Rn. 606).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht