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   SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09   

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SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 (https://dejure.org/2010,6559)
SG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 (https://dejure.org/2010,6559)
SG Berlin, Entscheidung vom 05. August 2010 - S 30 R 4853/09 (https://dejure.org/2010,6559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Mittelbarer Zusammenhang von Verpflegungsgeld mit einer Beschäftigung; Anwendbarkeit der Definition des Begriffs des Arbeitsentgelts gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschlag für Angehörige der Zollverwaltung der ehemaligen DDR als Arbeitsentgelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Dies folge gerade auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), nach dem maßgeblich sei, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliege.

    § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).

    34 Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - a. a. O.) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen.

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden.

    Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sine der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 - Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7, wonach für die Pflichtbeitragszeiten früherer Zusatz- oder Sonderversorgter nicht im einzelnen geprüft werde, in welchem Umfang dieser Verdienst im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren und gezahlt worden sind).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    34 Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - a. a. O.) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen.

    Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden.

  • LSG Thüringen, 29.03.2007 - L 3 RA 78/04
    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Die Ausführungen des LSG Thüringen, das meint, Verpflegungsgeld habe nicht einmal im mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, überzeugen nicht (vgl. Urteil vom 29. März 2007 - L 3 RA 78/04).

    Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256a SGB VI einträte (so auch LSG Thüringen, Urteil vom 29. März 2007 - L 3 RA 78/04).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Das BSG lässt es dabei - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2009 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; vgl. zur "weiten Fassung des Arbeitsentgeltbegriffs" Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 28a; Mette in Beck´scher Online-Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 6, der als Beispiel für im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gezahlte Einnahmen Reisekosten nennt).

    Die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2004 (B 4 RA 19/03 R - a. a. O.) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - SozR 2200 § 205 Nr. 65 und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sine der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 - Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7, wonach für die Pflichtbeitragszeiten früherer Zusatz- oder Sonderversorgter nicht im einzelnen geprüft werde, in welchem Umfang dieser Verdienst im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren und gezahlt worden sind).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 74/96 R

    Überführungsbescheid - AVI - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05

    Aufnahme eines Verfahrens nach dem Tod des Ehemannes iRd Sonderrechtsnachfolge

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05).
  • BFH, 10.11.1961 - VI 197/60 U

    Einordnung und lohnsteuerliche Behandlungen von geleisteten Sachzuwendungen eines

    Auszug aus SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
    Dabei zählt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Arbeitslohn nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstellt, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, zum Beispiel Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Nassbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben usw. (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1961 - VI 197/60 U - BFHE 74, 130).
  • SG Dresden, 18.01.2010 - S 24 R 1218/08

    Berücksichtigung einer Jahresendprämie nach dem Anspruchs- und

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R

    Arbeitsentgelt - Erstattung von Führerscheinkosten - Einkommenssteuerrecht -

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R

    Arbeitsentgelt iS. der §§ 6 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - L 10 RA 2532/01

    Arbeitsentgelt nach § 8 AAÜG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - L 21 R 767/12

    Feststellung von Zuschlägen als Entgelte - Zollverwaltung

    Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Gründe eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2010 zum Aktenzeichen S 30 R 4853/09 Bezug genommen und ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung des Arbeitsentgeltes nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV richte.

    Eine Regelung zur Steuerbefreiung ist also auch hinsichtlich der gezahlten Reinigungszuschüsse, die im Zusammenhang der Dienstausübung mit der Besoldung gezahlt worden sind, nicht erkennbar (i.E. auch LSG B.-Bbg- v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 - juris, Rn. 57; SG Berlin v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 - juris, Rn. 50).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2012 - L 21 R 767/12
    Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Gründe eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2010 zum Aktenzeichen S 30 R 4853/09 Bezug genommen und ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung des Arbeitsentgeltes nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV richte.

    Eine Regelung zur Steuerbefreiung ist also auch hinsichtlich der gezahlten Reinigungszuschüsse, die im Zusammenhang der Dienstausübung mit der Besoldung gezahlt worden sind, nicht erkennbar (i.E. auch LSG B.-Bbg- v. 22.11.2012 - L 8 R 776/10 - juris, Rn. 57; SG Berlin v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09 - juris, Rn. 50).

  • SG München, 26.04.2012 - S 30 R 2750/09

    Anerkennung bezogener Verpflegungsgelder in unmittelbarem Zusammenhang mit der

    Insbesondere beruft sich der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05.08.2010 mit dem Aktenzeichen S 30 R 4853/09.

    Die mit der Angelegenheit erstmals befasste 30. Kammer des Sozialgerichts München hält das Urteil des SG Berlin mit dem Az. S 30 R 4853/09 für überzeugend und zitiert nachstehend weitgehend dessen Argumentation.

  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 2179/09

    Anspruch auf Anerkennung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des

    Das Verpflegungsgeld ist nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt (vgl. zum Nachfolgenden auch: SG Berlin, Urteil v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09).
  • SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09
    Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen - mit Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht nachvollziehbar ist) - als Arbeitsentgelte anzuerkennen (siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09).
  • SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09

    Ausschluss der Berücksichtigung von Schichtzulage, Verpflegungsgeld und

    Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen - mit Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht nachvollziehbar ist) - als Arbeitsentgelte anzuerkennen (siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09).
  • SG Potsdam, 07.12.2010 - S 36 R 121/09

    Zusatz- und Sonderversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes

    31 Nach Auffassung der Kammer stimmen die Begriffe " Arbeitsentgelt" und " Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 des SGB IV überein, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, zitiert nach Juris RdNr. 24 ff.; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05. August 2010, S 30 R 4853/09, zitiert nach Juris Seite 5 des Abdrucks; sowie Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08, zitiert nach Juris RdNr. 22 und Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010, S 24 R 1218/08.
  • SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 389/09

    Anerkennung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses als

    Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind nach § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellendes Arbeitsentgelt (vgl. zum Nachfolgenden auch: SG Berlin, Urteil v. 05.08.2010 - S 30 R 4853/09).
  • SG Gotha, 09.12.2011 - S 19 R 3744/09

    Ausschluss einer Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt bei der

    Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besondere steuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen - mit Ausnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nicht nachvollziehbar ist) - als Arbeitsentgelte anzuerkennen (siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals Sozialgericht B-Stadt, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09).
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