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   SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER   

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https://dejure.org/2011,46353
SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER (https://dejure.org/2011,46353)
SG Gotha, Entscheidung vom 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11 ER (https://dejure.org/2011,46353)
SG Gotha, Entscheidung vom 17. März 2011 - S 40 AS 1020/11 ER (https://dejure.org/2011,46353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der monatlichen Aufwendungen bzw. Kosten für eine Schülermonatskarte nach dem SGB II; Ausgaben bei der Personenbeförderung im Schienennahverkehr

  • Justiz Thüringen

    § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 28 Abs 4 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Schülerbeförderungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

    Auszug aus SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11
    Schon deshalb kann jedenfalls nicht der Ansicht gefolgt werden, dass Aufwendungen für Schülermonatskarten kein Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II darstellen können, weil es sich um spezifisch ausbildungsbedingte Kosten handelt, die nicht der Abteilung 07 SAE 98 (EVS) - Verkehr -, sondern vielmehr der (bisher) nicht regelsatzrelevanten Abteilung 10 SAE 98 (EVS) - Bildung - zuzuordnen sind (so BSG, Urt. v. 28.10.2009 -B 14 AS 44/08 R - juris, Rdn. 28; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II).

    Vielmehr spricht die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnete "Positivliste" dafür, dass die zur Erlangung eines qualifizierten Ausbildungsabschlusses entstehenden, besonderen Beförderungskosten jedenfalls dann der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II unterfallen, wenn - wie hier - kein Leistungsausschluss nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II gegeben ist (vgl. aber auch hierzu noch a.A. BSG, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O; Rdn. 18).

    Dieser eindeutigen Zielstellung entspricht es nicht, wenn man einen monatlichren Mehrbedarf für Schülerbeförderungskosten aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein ausschließen würde (so aber zur bis zum 03.06.2010 geltenden Rechtslage (Gesetz v. 27.05.2010, BGBl I S. 672: BSG, Urt. v. 28.10.2009 a.a.O., Rdn. 17 ff., wonach Schülermonatskarten zum ausbildungsbedingten Bedarf gehören, von denen die existenzsichernden Grundsicherungsleistungen stets freigehalten werden sollen).

  • SG Gießen, 19.08.2010 - S 29 AS 981/10

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf

    Auszug aus SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11
    Vom Antragsteller kann insbesondere nicht verlangt werden, den Besuch der FOS in Erfurt abzubrechen und die nächstgelegene FOS in Weimar zu besuchen (vgl. auch SG Gießen, Beschl. v. 19.08.2010 - S 29 AS 981/10 ER - juris, Rdn. 25).

    Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man zur Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB zurückgreifen wollte (vgl. auch SG Gießen, Beschl. v. 19.08.2010 - S 29 AS 981/10 ER - juris, Rdn. 26).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11
    Dies ist bei einem Bedarf der Fall, der "seiner Art nach" (Variante 1) oder aufgrund seines "atypischen Ursprungs" (Variante 2) oder als ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf (Variante 3) statistisch gerade nicht abgebildet wird (vgl. hierzu: BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, Rdn. 206 ff., 208, 209 sowie in Umsetzung des Urteils des BVerfG: BT-Drucks. 17/1465 S. 8/9 v. 21.04.2010, Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/983 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, zu Nr. 2, Ziff. 2, S. 8).

    Aber auch wenn die Härtefallregelung einer solchen einschränkenden Auslegung grundsätzlich zugänglich wäre, weil das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf gesellschaftliche Teilhabe zwar ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet, jedoch keinen Anspruch auf die materielle Absicherung eines FOS-Abschlusses in einer bestimmten Fachrichtung zu vermitteln vermag (vgl. aber möglicherweise doch umfassender BVerfG, Urt. v. 09.02.2010, a.a.O., Rdn. 180 bis 182, wonach die Teilhabe an Bildung, insbesondere wohl auch die Sicherstellung der materiellen Grundlagen für den Schulbesuch, zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört, das jedenfalls bundesrechtlich gesichert sein muss; zum Schulbedarf daher auch § 24a SGB II), würde dies am Ergebnis nichts ändern.

  • SG Lübeck, 23.09.2010 - S 21 AS 1077/10

    Kosten des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für den Weg zu und von einer

    Auszug aus SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11
    Dieser Mehrbedarf ist in der konkreten Lebenssituation des Antragstellers auch unabweisbar (vgl. mit gegenteiligem Ergebnis: SG Lübeck, Beschl. v. 23.09.2010 - § 21 AS 1077/10 ER - juris, Rdn. 17 ff.).
  • SG Darmstadt, 21.10.2010 - S 17 AS 1255/10

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus SG Gotha, 17.03.2011 - S 40 AS 1020/11
    Die monatlichen Aufwendungen für die Schülermonatskarte sind auch ein "besonderer" Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (vgl. mit gegenteiligem Ergebnis: SG Darmstadt, Beschl. v. 21.10.2010 - S 17 AS 1255/10 ER - juris, Rdn. 256).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.05.2015 - L 3 AS 7/15

    Keine Grundsicherungsleistungen für die Beförderung zum Sportgymnasium

    Die bisherige Rechtsprechung hat, soweit sie sich zum Begriff "Bildungsgang" geäußert hat, seinen Inhalt ohne Diskussion den landesrechtlichen Bestimmungen entnommen (BayLSG, Urteil vom 23.10.2014 L 7 AS 253/14 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2012 L 28 AS 1153/12 B ER - und vom 05.09.2012 L 14 BK 2/12 B ER ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 L 19 AS 178/12 B , SG Kassel, Urteile vom 03.08.2012 S 10 AS 958/11 - und vom 17.08.2012 S 10 AS 400/12 , SG Augsburg, Urteil vom 10.11.2011 S 15 AS 749/11 , SG Gotha, Beschluss vom 17.03.2011 S 40 AS 1020/11 ER -, Rn 31, im Hinblick auf die damals in Beratung befindliche bundesgesetzliche Neuregelung, alle Juris).
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