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   SG Osnabrück, 09.10.2008 - S 5 SO 64/05   

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SG Osnabrück, 09.10.2008 - S 5 SO 64/05 (https://dejure.org/2008,46790)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 09.10.2008 - S 5 SO 64/05 (https://dejure.org/2008,46790)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - S 5 SO 64/05 (https://dejure.org/2008,46790)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus SG Osnabrück, 09.10.2008 - S 5 SO 64/05
    Davon kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse mit dem Leitungsbegehren konfrontiert war und sich dabei ihr Unvermögen herausgestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 25.9.2000 - B 1 KR 5/99 R; Helbig, in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl. 2007, § 13, Rn. 48).

    Das Unvermögen zur Leistungserbringung wird fingiert, wenn eine vorherige Einschaltung der Krankenkasse von dem Versicherten nach den Umständen des Falles nicht erwartet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.9.2000 - B 1 KR 5/99 R; Helbig, in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl. 2007, § 13, Rn. 48).

  • SG Mannheim, 27.03.2001 - S 5 KR 2468/00
    Auszug aus SG Osnabrück, 09.10.2008 - S 5 SO 64/05
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Grundpflege während einer stationären Behandlung aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung nicht durch das Krankenhaus sichergestellt werden kann und der Versicherte aus diesem Grund seine eigenen Pflegekräfte mitbringt (vgl. SG Mannheim, Urteil vom 27.3.2001 - S 5 KR 2468/00, Breithaupt 2002, 289).

    Zur Krankenpflege gehört die notwendige Grundpflege (vgl. SG Mannheim, Urteil vom 27.3.2001 - S 5 KR 2468/00, Breithaupt 2002, 289).

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus SG Osnabrück, 09.10.2008 - S 5 SO 64/05
    Ein solches Unvermögen im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB V liegt nur vor bei einer Störung oder einem Versagen des Naturalleistungssystems, also nur dann, wenn die Dienst- oder Sachleistungspflicht mit den im SGB V vorgesehenen persönlichen und sächlichen Mitteln in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität und Art und Weise nicht erfüllt werden kann und der Versicherte deswegen gezwungen ist, seinen Bedarf selbst zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 6.12.1993 - 4 RK 5/92; Helbig, in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl. 2007, § 13, Rn. 48).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 1 KR 65/12

    Grundpflege - Krankenhausaufenthalt - Assistenzbedarf

    In beiden von der Klägerin angeführten Urteilen (SG Osnabrück, Urteil vom 9. Oktober 2008 - S 5 SO 64/05; SG Mannheim, Urteil vom 27. März 2001 - S 5 KR 2468/00) sei aber durch das Krankenhaus selbst die Pflege der behinderten Patienten nicht gewährleistet gewesen.
  • SG München, 21.03.2011 - S 32 SO 51/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Hilfe

    Für den Fall der stationären Krankenhausbehandlung müsste der Pflegebedürftige daher gegebenenfalls, die vom Krankenhaus zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen über § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als selbstbeschaffte Leistung über einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen können (vgl. insoweit SG Osnabrück, Urteil vom 9.10.2008- S 5 SO 64/05 sowie SG Mannheim, Urteil vom 27.3.2001- S 5 KR 2468/00).
  • SG München, 25.06.2012 - S 32 SO 473/10

    Anspruch auf Pflegeassistenzkraft während eines stationären

    Hiervon zumindest ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit ausgegangen (SG Mannheim, Urteil vom 27.03.2001 - S 5 KR 2468/00 und SG Osnabrück, Urteil vom 09.10.2008 - S 5 SO 64/05).
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