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SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz; Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern und deren jährliches Gesamteinkommen; Gewährung von Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 22.07.1981 - 3 RK 7/80
Familienkrankenpflege - Krankenpflege - Einkommen - Gesamteinkommen - …
Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
Im Rahmen des § 16 SGB IV sind daher Abschreibungen nach 7 b EStG nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (BSG vom 22.07.1981, Az.: 3 RK 7/80). - BSG, 06.08.1987 - 3 RK 25/86
Berücksichtigung negativer Einkünfte - Feststellung der Familienkrankenhilfe - …
Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.08.1987, Az.: 3 RK 25/86, wonach bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV ein Ausgleich mit Verlusten aus der Zahlung von Kreditzinsen nicht stattfindet. - VG Aachen, 26.07.2005 - 6 K 2882/03
Ausgestaltung des Umfangs der bedarfsorientierten Grundsicherung; Anforderungen …
Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
Eine Verrechnung der negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit kann daher nicht erfolgen (VG Aachen vom 28.07.2005, 6 K 2882/03). - BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1581/83
Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
Bedenken dagegen, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur die zur normalen Erhaltung der Einkünfte zu erbringenden Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, bestehen nicht (BVerfG vom 18.07.1984, 1 BvR 1581/83).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 10/09
Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII von 100.000,00 EUR jährlich bezieht …
Im Übrigen habe das Sozialgericht München mit Urteil vom 26. April 2006 - S 50 SO 403/05 - die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern angewandt.