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   SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05   

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https://dejure.org/2006,25983
SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05 (https://dejure.org/2006,25983)
SG München, Entscheidung vom 26.04.2006 - S 50 SO 403/05 (https://dejure.org/2006,25983)
SG München, Entscheidung vom 26. April 2006 - S 50 SO 403/05 (https://dejure.org/2006,25983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz; Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern und deren jährliches Gesamteinkommen; Gewährung von Sozialleistungen und durchsetzbare Unterhaltsansprüche

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 7/80

    Familienkrankenpflege - Krankenpflege - Einkommen - Gesamteinkommen -

    Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
    Im Rahmen des § 16 SGB IV sind daher Abschreibungen nach 7 b EStG nicht von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen (BSG vom 22.07.1981, Az.: 3 RK 7/80).
  • BSG, 06.08.1987 - 3 RK 25/86

    Berücksichtigung negativer Einkünfte - Feststellung der Familienkrankenhilfe -

    Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
    Das Gericht folgt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.08.1987, Az.: 3 RK 25/86, wonach bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV ein Ausgleich mit Verlusten aus der Zahlung von Kreditzinsen nicht stattfindet.
  • VG Aachen, 26.07.2005 - 6 K 2882/03

    Ausgestaltung des Umfangs der bedarfsorientierten Grundsicherung; Anforderungen

    Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
    Eine Verrechnung der negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit kann daher nicht erfolgen (VG Aachen vom 28.07.2005, 6 K 2882/03).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1581/83
    Auszug aus SG München, 26.04.2006 - S 50 SO 403/05
    Bedenken dagegen, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur die zur normalen Erhaltung der Einkünfte zu erbringenden Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, bestehen nicht (BVerfG vom 18.07.1984, 1 BvR 1581/83).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2011 - L 8 SO 10/09

    Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII von 100.000,00 EUR jährlich bezieht

    Im Übrigen habe das Sozialgericht München mit Urteil vom 26. April 2006 - S 50 SO 403/05 - die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern angewandt.
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