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   SG Stuttgart, 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09 KE   

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https://dejure.org/2009,24298
SG Stuttgart, 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09 KE (https://dejure.org/2009,24298)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09 KE (https://dejure.org/2009,24298)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 20. August 2009 - S 6 SB 3986/09 KE (https://dejure.org/2009,24298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Förderung der Verfahrensbeendigung durch außergerichtliche Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit der Gegenseite - Ausschluss eines Rechtsmittels gegen gerichtliche Entscheidung nach § 197 Abs 2 SGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen einen Festsetzungsbeschluss über außergerichtliche Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Saarland, 29.01.2009 - L 1 B 16/08

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten -

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09
    - Bei dieser für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift handelt es sich um ein lex spezialis, das § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG verdrängt (im Anschluss an Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 [Az.: L 1 B 16/08 R]; a.A. noch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 [Az.: L 10 B 13/05 SB]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 10 B 13/05

    Beschwerde gegen die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in einem Verfahren

    Auszug aus SG Stuttgart, 20.08.2009 - S 6 SB 3986/09
    - Bei dieser für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift handelt es sich um ein lex spezialis, das § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG verdrängt (im Anschluss an Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 [Az.: L 1 B 16/08 R]; a.A. noch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 [Az.: L 10 B 13/05 SB]).
  • LSG Hessen, 20.04.2011 - L 2 SF 311/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr nach Nr

    Schließlich liegt der Sinn und Zweck der Vorschrift der Ziffer 3106 VV-RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Variante zu Teil 3 VV-RVG zur Überzeugung des Senates unter Heranziehung der Gesetzesbegründung darin, dass dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten finanzielle Anreize geboten werden sollen, außergerichtliche Termine ohne Beteiligung des Gerichtes einzurichten und wahrzunehmen, in denen eine Einigung zur Erledigung des Rechtsstreites gefunden werden kann (ebenso Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.8.2009, S 6 SB 3986/09 KE, juris).
  • SG Stuttgart, 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer

    Entsprechend der Kostenrechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. August 2009 [Az.: S 6 SB 3986/09 KE]) ist das der Fall.
  • SG Osnabrück, 08.03.2012 - S 1 SF 80/11
    So kann im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr auch dann ent-stehen, wenn außergerichtliche Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit der Gegenseite zur nachfolgenden Beendigung des Streitverfahrens beigetragen haben, vgl. Beschluss des SG Stuttgart vom 20.08.2009 zum Az. S 6 SB 3986/09 KE.
  • SG Osnabrück, 08.08.2011 - S 1 SF 29/11
    So kann im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn außergerichtliche Verhand-lungen des Rechtsanwaltes mit der Gegenseite zur nachfolgenden Beendigung des Streitverfahrens beigetragen haben, vgl. Beschluss des SG Stuttgart vom 20.08.2009 zum Az. S 6 SB 3986/09 KE.
  • SG Osnabrück, 29.04.2011 - S 1 SF 72/10
    Denn hier lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass außergerichtliche Verhandlungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite zur nachfolgenden Beendigung des Streitverfahrens beigetragen hätten, vgl. Beschluss des SG Stuttgart vom 20.08.2009 zum Az. S 6 SB 3986/09 KE.
  • SG Osnabrück, 12.08.2010 - S 1 SF 101/09
    So kann im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn außergerichtliche Verhandlungen des Rechtsanwaltes mit der Gegenseite zur nachfolgenden Beendigung des Streitverfahrens beigetragen haben, vgl. Beschluss des SG Stuttgart vom 20.08.2009 zum Az. S 6 SB 3986/09 KE.
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