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   SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14 ER   

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https://dejure.org/2015,49627
SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14 ER (https://dejure.org/2015,49627)
SG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14 ER (https://dejure.org/2015,49627)
SG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - S 8 AS 2850/14 ER (https://dejure.org/2015,49627)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Verpflichtung zur Beantragung vorzeitiger Altersrente; Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenantragstellung bei geringer Regelaltersrente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Sachsen, 28.08.2014 - L 7 AS 836/14
    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2014 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 4 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nummer 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (siehe hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

    Bei der Abwägung sind neben den Folgen der Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 - L 28 AS 23/30/13 B).

    Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

    Eine solche Nachholung ist grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich (vgl. hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

    Hieraus schließen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Knickrehm, Soziale Sicherheit 2008, S. 192, 195; Hammel, info also 2013, S. 148, 151; Weth, info also 2013, S. 132).

    Dazu gehört die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. Wortlaut des § 13 Abs. 2 SGB II) stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Grundsatz und die Freistellung von dieser Pflicht wegen Unbilligkeit lediglich die Ausnahme dar (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 16/7460, S. 12 zu § 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Das bedeutet, eine Pflicht, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, besteht nur dann ausnahmsweise nicht, wenn dies unbillig wäre (siehe hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    § 12a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der so genannten 58-iger Regelung kommen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Mai 2011 - L 7 AS 88/11 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER) keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung.

    Ausweislich der Verordnungsbegründung ist mit "in nächster Zukunft" ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referentenentwurf zur Unbilligkeitsverordnung, S. 8; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

    Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B) könnte die historische Auslegung anhand der Entwicklung vergleichbarer Normen des AFG bzw. des SGB III wohl sogar grundsätzlich gegen eine Maßgeblichkeit einer unter dem Hilfebedarf liegenden Altersrente im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung nach § 1 Unbilligkeitsverordnung sprechen (vgl. hierzu im Übrigen auch den diesbezüglichen Verweis des Sächsischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Insbesondere etwaige "Rentenanpassungen" können hier aber nicht zu Grunde gelegt werden, weil insoweit noch kein verbindlicher Wert feststeht und eine tatsächliche Höhe erst in Zukunft festgelegt werden könnte; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass neben Rentenanpassungen auch Anpassungen bei der Regelleistung wahrscheinlich sind bzw. zum 1. Januar 2015 eine solche um monatlich 8 Euro (von 391 auf 399 EUR) bereits erfolgt ist (vgl. zum Ganzen auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Darüber hinaus bestehen aus Sicht der Kammer - im Anschluss an die diesbezügliche sozialgerichtliche Rechtsprechung - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 bzw. der antragstellerseitigen Ausführungen zur Art. 14 GG - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 13. Mai 2014 - S 17 AS 4284/13).

    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B) geht die Kammer nach alldem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Einzelfall davon aus, dass angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente der Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichen würde, um ihren Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden könnte, ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 7 AS 525/13
    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    Gemäß § 86b Abs. 1 Nummer 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin darstellen würden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B).

    Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B).

    Hieraus schließen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Knickrehm, Soziale Sicherheit 2008, S. 192, 195; Hammel, info also 2013, S. 148, 151; Weth, info also 2013, S. 132).

    Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. Wortlaut des § 13 Abs. 2 SGB II) stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Grundsatz und die Freistellung von dieser Pflicht wegen Unbilligkeit lediglich die Ausnahme dar (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 16/7460, S. 12 zu § 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte darstellen könnte, im Rahmen des § 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II zu berücksichtigen sein können oder ob die in den §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle abschließend seien (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B).

    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B) geht die Kammer nach alldem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Einzelfall davon aus, dass angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente der Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichen würde, um ihren Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden könnte, ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - L 19 AS 291/13
    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    § 12a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der so genannten 58-iger Regelung kommen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Mai 2011 - L 7 AS 88/11 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

    Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B) könnte die historische Auslegung anhand der Entwicklung vergleichbarer Normen des AFG bzw. des SGB III wohl sogar grundsätzlich gegen eine Maßgeblichkeit einer unter dem Hilfebedarf liegenden Altersrente im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung nach § 1 Unbilligkeitsverordnung sprechen (vgl. hierzu im Übrigen auch den diesbezüglichen Verweis des Sächsischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Auslegung von § 90 Abs. 2 Nummer 8 Satz 1 SGB XII dahin, dass ein Betroffener, der keine Angehörigen hat, von dem Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII nicht erfasst würde, im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift stünde und auch nicht durch den Wortlaut angezeigt ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12).
  • SG Leipzig, 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13

    Recht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente; Pflicht des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    Darüber hinaus bestehen aus Sicht der Kammer - im Anschluss an die diesbezügliche sozialgerichtliche Rechtsprechung - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 bzw. der antragstellerseitigen Ausführungen zur Art. 14 GG - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 13. Mai 2014 - S 17 AS 4284/13).
  • LSG Hessen, 24.05.2011 - L 7 AS 88/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Altersrentenbezug -

    Auszug aus SG Dessau-Roßlau, 12.01.2015 - S 8 AS 2850/14
    § 12a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der so genannten 58-iger Regelung kommen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Mai 2011 - L 7 AS 88/11 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER).
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