Rechtsprechung
SG Reutlingen, 25.05.2000 - S 9 AL 1615/98 |
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 25.05.2000 - S 9 AL 1615/98
- LSG Baden-Württemberg, 04.07.2001 - L 5 AL 2593/00
- BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R
Wird zitiert von ...
- BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 23/02 R
Sozialgerichtliches Verfahren - wesentlicher Verfahrensmangel - Prozessurteil …
Diese Klage hat das Sozialgericht R. (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1615/98 bearbeitet.Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 hat das SG beide Verfahren - auch zur Vermeidung abweichender Entscheidungen - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und nunmehr einheitlich unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1615/98 geführt.
Unter dem AktenzeichenS 9 AL 1615/98 hat das SG die Klagen mit Urteil vom 25. Mai 2000 abgewiesen.
Mit zwei getrennten Schriftsätzen vom 30. Juni 2000 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Berufungen gegen das Urteil des SG vom 25. Mai 2000 eingelegt und dabei auf die Aktenzeichen S 9 AL 1615/98 bzw S 2 RA 1810/98 Bezug genommen.
Die Prozessbevollmächtigten hatten mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2000 gegen das Urteil des SG vom 25. Mai 2000 Berufungen eingelegt und sich auf die Aktenzeichen des SG S 9 AL 1615/98 und S 2 RA 1810/98 bezogen.
Durch Beschluss vom 10. Mai 2000 hatte das SG die unter diesen Aktenzeichen anhängigen Verfahren verbunden und deutlich gemacht, dass beide Verfahren nunmehr allein unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1615/98 geführt würden.
Diese nahe liegende Annahme wird zur Gewissheit, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit weiterem Schriftsatz vom 31. Juli 2000 - also gleichzeitig - zum Aktenzeichen L 5 AL 2593/00 (überflüssiger Weise) nochmals Berufung gegen das unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1615/98 ergangene Urteil des SG vom 25. Mai 2000 Berufung eingelegt und mit ihrem Sachantrag klargestellt haben, dass sich die Berufung auf beide Streitgegenstände beziehen solle, über die das SG geurteilt hat.