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   SG Düsseldorf, 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11   

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https://dejure.org/2013,42993
SG Düsseldorf, 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 (https://dejure.org/2013,42993)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 (https://dejure.org/2013,42993)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - S 37 AS 3151/11 (https://dejure.org/2013,42993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II trotz vorhandenem angesparten Blindengeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Blinden auf Nichtanrechnung von Blindengeld auf Leistungen nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • n-tv.de (Pressemeldung, 25.02.2014)

    Verrechnung durch Jobcenter unzulässig: Blindengeld ist für Hartz-IV nicht relevant

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Blindem Hartz IV zusprechen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Blinder hat trotz angespartem Blindengeld Anspruch auf ALG II - Berücksichtigung des angesparten Blindengeldes stellt persönliche Härte dar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus SG Düsseldorf, 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11
    Ergänzend weist der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R sowie auf die Entscheidung vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R hin, denen zu entnehmen sei, dass das aus Blindengeld stammende Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II privilegiert sei.

    Eine Härte liegt demnach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z. B. Art, Schwere, Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seinen Angehörigen eine typische Vermögenslage zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R m.w.N.).

    So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R zur Anwendung der Härteregelung bei angesparten Blindengeld im Rahmen der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG) ausgeführt: "Der Zweck des Blindengeldes allein rechtfertigt es zwar noch nicht, den Einsatz oder die Verwertung des aus Blindengeld angesparten Vermögens als objektive Härte anzusehen.

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11
    Ergänzend weist der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R sowie auf die Entscheidung vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R hin, denen zu entnehmen sei, dass das aus Blindengeld stammende Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II privilegiert sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 1894/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Hierbei handelt es sich um Umstände, die bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht vorliegen (so insgesamt und im Ergebnis ebenso im Falle eines Bezuges von Blindengeld SG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2013, Az. S 37 AS 3151/11, zitiert nach juris, Rdnr 57 ff.).
  • SG Karlsruhe, 03.12.2015 - S 1 SO 3310/15

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Unterkunftskosten - selbst genutztes

    a) Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und nicht zweifelhaft - zu dem Personenkreis mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Denn er ist trotz des Bezuges von Regelaltersrente - das Blindengeld stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar (vgl. bereits BVerwGE 34, 164, 166 und BSG, FEVS 59, 441; SG Düsseldorf vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 - sowie Schmidt in JurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 83, Rand-Nr. 14) - nicht in der Lage, seinen monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten (§ 19 Abs. 2 SGB XII).
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