Rechtsprechung
| SG Koblenz, 03.05.2007 - S 11 AS 187/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- RA Kotz
Hartz-IV: Verkehrswert eines Hauses maßgeblich für Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Hartz-IV-Antrages
- anwaltskanzlei-adam.de
Angemessenheitsprüfung allein anhand der Grundstücksgröße reicht nicht aus
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblichkeit des Verkehrswertes eines Hauses für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Hartz-IV-Antrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Verwertbarkeit eines selbst genutzten Einfamilienhauses
- juraforum.de (Kurzinformation)
Zur Pflicht eines Hartz IV Empfängers ein Einfamilienhaus als Vermögen zu verwerten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hartz IV: Nicht Wohnfläche eines Hauses sondern Verkehrswert ist für Angemessenheitsprüfung maßgeblich
- 123recht.net (Pressemeldung, 3.7.2007)
Hauseigentümer auf dem Land beim Arbeitslosengeld II benachteiligt // Pflicht zum Verkauf soll sich nach dem Wert richten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Angemessenheit eines selbst genutzten Einfamilienhauses
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes …
Auszug aus SG Koblenz, 03.05.2007 - S 11 AS 187/06
Zweck der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, RdNr. 13 m. w. N.).Zwar wird nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II für die Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung angeknüpft, auf andere wertbildende Faktoren wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht abgestellt (BSG Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 14 m. w. N.).
Vielmehr wäre insoweit der Marktwert des Hauses bzw. der Wohnung ausschlaggebend, der durch Faktoren wie Lage und Ausstattung stärker bestimmt wird als durch die Größe (BSG-Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 15).
Verfassungsrechtlich geboten ist demnach eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung insoweit, ob bei der Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist oder nicht (BSG Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 17).
Nicht zuletzt der Ausschluss der Übernahme von Tilgungsraten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 24).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 175/12
Grundstück mit Haus - Anrechenbarkeit
Zudem habe das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 03.05.2007, S 11 AS 187/06, für die Angemessenheit darauf abgestellt, wie die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seien.
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