Rechtsprechung
| SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 131 Abs 5 S 1 SGG, § 131 Abs 5 S 2 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 103 SGG, § 192 Abs 4 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG - gerichtliche Feststellung schuldhafter Ermittlungsdefizite nicht erforderlich - Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der …
Auszug aus SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19
Die Kammer erachte daher die Zurückweisung der Sache an den Beklagten unter Aufhebung seiner angefochtenen Entscheidung für sachdienlich, damit es möglichst schnell und nicht erst in vielen Monaten oder Jahren eine in der Sache zutreffende Entscheidung geben könne (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).Rn. 30 Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Rn. 41 Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Den nach alldem noch zu veranlassenden Begutachtungen selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage in der Regel eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Rn. 46 Soweit der Beklagte meint, die Hinweise des Gerichts in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid seien zu pauschal, hält die Kammer die wörtliche Wiedergabe der vom Beklagten außer Acht gelassenen, streitentscheidenden Einschätzung seines Ärztlichen Dienstes und dessen rechtliche Bewertung auf insgesamt zwei weiteren DIN-A4 Seiten und unter ergänzendem Hinweis auf die veröffentlichte Entscheidungsbegründung in einem einschlägigen Vorverfahren ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ) für ausführlich (genug).
Die Darstellung des Beklagten ist - drittens - unrichtig, weil die herkömmliche alternative Fallbearbeitungsweise unter gerichtlicher Nachholung der vom Beklagten systematisch unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen in ca. ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts am Sozialgericht Karlsruhe zu einer Erledigung ohne eine - für den Berufsrichter arbeitsaufwendige - gerichtlichen Entscheidung(sbegründung nebst Tatbestandsformulierung) führt, weshalb die vom Beklagten gewohnte und gewünschte gerichtliche Amtsermittlung evidenter Maßen "erledigungsträchtiger" ist als die richterarbeitsintensive Prüfung des Sach- und Streitstandes jedes Einzelfalls durch die Kammer, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten der Kammer bei Zurückweisungsentscheidungen zusätzlich eine Auseinandersetzung mit dem ausufernden und teilweise rechtsmissbräuchlichem Vorbringen des Beklagten anlässlich der Ankündigung von Zurückverweisungsentscheidungen abverlangt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ; SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19 ).
Rn. 48 Soweit der Beklagte meint, die Kammer versuche einmal mehr, sich ihrem gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kammer einmal mehr den Beklagten verurteilt, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachzukommen, weil der Klägerin ohne die Zurückverweisung zwei Tatsacheninstanzen verloren gingen und sie unangemessen lange auf den Abschluss der ihr bereits jetzt seit fast zwei Jahren zustehenden sozialmedizinischen Ermittlungen warten müsste (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Sie unterblieben außergerichtlich offenkundig nur, weil der Beklagte die Beiziehung des bereits bei Erlass des hier angefochtenen Widerspruchsbescheides fast sieben Monate alten neueren Pflegegutachtens amtsermittlungswidrig unterlassen hatte und die im hiesigen Einzelfall nötigen ambulanten Untersuchungen zu Begutachtungszwecken infolge seiner rechtswidrigen und diskriminierenden Einsparungen der für seine Aufgabenerledigung unerlässlichen sächlichen, räumlichen und persönlichen Mittel prinzipiell nicht durchführen kann bzw. will, weil ihm die Verwirklichung der bundesgesetzlichen Ansprüche von Menschen mit Behinderung schlechterdings nicht wichtig genug ist (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
Die Kammer hält hingegen sozialmedizinische Ermittlungen nur dann für angezeigt, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten und ggfs. beigezogenen Gutachten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ), was der Ärztliche Dienst des Beklagten im vorliegenden Fall in jedem Verfahrensstadium angenommen hat, ohne jemals von der Sachbearbeitung des Beklagten gehört zu werden, s.o.
Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen ( SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ).
- SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen …
Auszug aus SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19
Bezüglich der von Seiten des Beklagten bereits in vergleichbaren Fällen der 12. Kammer mehrfach reflexartig mittels Textbausteinen vorgebrachten Argumenten gegen Zurückverweisungsentscheidungen durch Gerichtsbescheid bzw. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird exemplarisch auf deren erschöpfende Darstellung im Tatbestand des Gerichtsbescheides zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.Die Darstellung des Beklagten ist - drittens - unrichtig, weil die herkömmliche alternative Fallbearbeitungsweise unter gerichtlicher Nachholung der vom Beklagten systematisch unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen in ca. ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts am Sozialgericht Karlsruhe zu einer Erledigung ohne eine - für den Berufsrichter arbeitsaufwendige - gerichtlichen Entscheidung(sbegründung nebst Tatbestandsformulierung) führt, weshalb die vom Beklagten gewohnte und gewünschte gerichtliche Amtsermittlung evidenter Maßen "erledigungsträchtiger" ist als die richterarbeitsintensive Prüfung des Sach- und Streitstandes jedes Einzelfalls durch die Kammer, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten der Kammer bei Zurückweisungsentscheidungen zusätzlich eine Auseinandersetzung mit dem ausufernden und teilweise rechtsmissbräuchlichem Vorbringen des Beklagten anlässlich der Ankündigung von Zurückverweisungsentscheidungen abverlangt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ; SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19 ).
Rn. 51 Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG ( SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15 ).
Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.
Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen.
Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 2841/15
Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG - …
Auszug aus SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19
Rn. 51 Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG ( SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15 ). - BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85
Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz …
Auszug aus SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19
Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
- SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - …
Die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG gelangt auch zur Anwendung, wenn erst das Vorbringen im Klageverfahren weitere Ermittlungen angezeigt erscheinen lässt und der Behörde deshalb ein Ermittlungsversäumnis beziehungsweise eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte nicht vorgeworfen werden kann (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, vgl Entscheidung vom 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19 ; Abweichung von: LSG Stuttgart vom 23.1.2020 - L 6 SB 3637/19 ).Einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG steht es deshalb nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Rechtssuchender mit seiner Klagebegründung eine nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht hat und vielmehr nur die Bildung des Gesamt-GdB beanstandet und zusätzlich hierzu nur neue, bislang in das Verfahren nicht eingeführte Funktionsbeeinträchtigungen vorträgt, die somit von dem Beklagten gar nicht hätten berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung des Sozialgerichts Karlsruhe, vgl. 11.12.2019, S 12 SB 1642/19 ).
- SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - …
Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19 ; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19 ). - SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs …
Rn. 40 Für Zurückverweisungen nach § 131 Abs. 5 SGG bedarf es - anders als bei der Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG - nicht der gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde außergerichtlich erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, weil Zurückverweisungen anlässlich von Verpflichtungsklagen beispielsweise auch in Fällen sachdienlich sein können, in denen erstmals im Klageverfahren überhaupt Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht, etwa nachdem das Vorbringen eines Rechtssuchenden erst vor Gericht an Substanz gewonnen hat, oder, weil eine wesentliche Änderung der Sachlage in Form einer erheblichen Besserung oder Verschlimmerung des entscheidungserheblichen Gesundheitszustands hinreichend dargelegt oder von Amts wegen ersichtlich ist ( SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2019 - S 12 SB 1642/19 -, juris).Eine dermaßen fehlerträchtige Verkürzung des gesetzlichen Prüfungsauftrags wäre insbesondere auch durch den massiven Erledigungsdruck in Versorgungsverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit nicht verfassungslegitim zu rechtfertigen, da diese Stellen bei der Feststellung des Grades der Behinderung und den diesbezüglichen Ermittlungen jeweils an Bundesgesetze gebunden sind, welche allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot ungenügend achtenden Landeshaushaltsgesetzgebers nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19 ; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19 ).
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