Rechtsprechung
| SG Chemnitz, 17.10.2012 - S 14 AS 640/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wahrung der Formvorschrift bei Widerspruch durch einfache E-Mail
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- LSG Hessen, 11.07.2007 - L 9 AS 161/07
Widerspruchseinlegung per E-Mail
Auszug aus SG Chemnitz, 17.10.2012 - S 14 AS 640/12
Dementsprechend wird sie in stetiger Rechtsprechung nicht als ausreichend anerkannt (vgl. u. a. Beschluss des Hessischen LSG vom 11.07.2007, Az: L 9 AS 161/07 ER).
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - L 6 AS 194/13
Rechtsmitteleinlegung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
Rn. 13 Auch kann die E-Mail vom 28.05.2013 nicht unter dem Gesichtspunkt als dem Schriftformerfordernis genügend angesehen werden, dass ihr die Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift des Beschwerdeführers beigefügt war und ein Mitarbeiter des LSG dieses Dokument - wohl noch innerhalb der Beschwerdefrist - ausgedruckt und zu den Akten genommen hat (so aber BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 und, sich anschließend, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 - L 5 AS 433/10 B; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B für Konstellationen, in denen der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet war; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.02.2012 - L 8 SO 9/12 B ER; SG Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 - S 14 AS 640/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 - 6 K 1736/10 ; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 - L 3 R 801/11, alle juris, für den Fall, dass ein Ausdruck innerhalb der Frist nicht mehr möglich war). - LSG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - L 6 AS 195/13
Rechtsmitteleinlegung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
Rn. 13 Auch kann die E-Mail vom 28.05.2013 nicht unter dem Gesichtspunkt als dem Schriftformerfordernis genügend angesehen werden, dass ihr die Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift des Beschwerdeführers beigefügt war und ein Mitarbeiter des LSG dieses Dokument - wohl noch innerhalb der Beschwerdefrist - ausgedruckt und zu den Akten genommen hat (so aber BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 und, sich anschließend, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 - L 5 AS 433/10 B; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B für Konstellationen, in denen der elektronische Rechtsverkehr nicht eröffnet war; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.02.2012 - L 8 SO 9/12 B ER; SG Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 - S 14 AS 640/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2012 - 6 K 1736/10 ; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2012 - L 3 R 801/11, alle juris, für den Fall, dass ein Ausdruck innerhalb der Frist nicht mehr möglich war).
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