Rechtsprechung
| SG Würzburg, 20.12.2013 - S 18 AS 665/12 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Bayern, 12.01.2016 - L 11 AS 853/15
Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit …
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/... für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 EUR für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S-Stadt beantragt worden ist, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen.Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.
Der Senat hat die Berufung im Verfahren L 11 AS 763/14 mit Urteil vom 18.03.2015 zurückgewiesen, da die Klage wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig ist, und darauf verwiesen, dass das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung hat.
Es verbleibt in jedem Fall bei der Unzulässigkeit der Klage wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens S 18 AS 665/12.
- LSG Bayern, 03.12.2015 - L 11 AS 775/15
Verweisung an SG wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit
Das SG hat die Klage des ASt dagegen, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 EUR für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt worden ist, mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen.Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.
Rn. 8 Der ASt hat beim LSG die Wiederaufnahme der Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) beantragt.
Andererseits bezieht sich sein Antrag auf das Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), das vom Senat an das SG zurückverwiesen worden ist.
- LSG Bayern, 14.07.2014 - L 11 AS 293/14
Wegen einstweiliger Anordnung
Die dagegen vom ASt erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen.Mit Abschluss des Gerichtsverfahrens (S 18 AS 665/12) sei die aufschiebende Wirkung entfallen und die Aufrechnung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen.
- LSG Bayern, 04.01.2016 - L 11 AS 774/15
Unzulässige Wiederaufnahmeklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 EUR für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts O. beantragt worden ist, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen. - LSG Bayern, 16.03.2017 - L 11 AS 347/16
Erfolgreiche Untätigkeitsklage wegen fehlender Entscheidung über einen …
Rn. 6 Den Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12 - 110 SG), mit dem das SG die Klage abgewiesen hat, hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.440 EUR für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 EUR bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S. aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.
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Rechtsprechung
| SG Würzburg, 18.03.2015 - S 18 AS 665/12 |
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| SG Würzburg, 02.11.2015 - S 18 AS 665/12 |
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| SG Freiburg, 06.08.2013 - S 18 AS 665/12 |
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 06.08.2013 - S 18 AS 665/12
- LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AS 4050/13
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