Rechtsprechung
| SG Freiburg, 11.01.2012 - S 2 AS 4872/10 |
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 11.01.2012 - S 2 AS 4872/10
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2012 - L 13 AS 264/12
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R
Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage - …
Hiergegen hat sich die Klage vom 23.9.2010 zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 gewandt, die zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden ist, nachdem das LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 11.1.2012 durch Beschluss vom 7.5.2012 zurückgewiesen hat.Nach Erhebung der Klage zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 erließ der Beklagte den hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 28.9.2010, mit dem er eine Überprüfung nach § 44 SGB X im Hinblick auf die Höhe der KdUH für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 ablehnte, da der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich insoweit auf höhere Leistungen verzichtet habe.
Der hier angefochtene Bescheid wiederholt jedoch nur die Verfügung des in dem Streitverfahren zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 angefochtenen Bescheides im Hinblick auf diesen Zeitraum.
Der Zulässigkeit der Klage stand daher die anderweitige Rechtshängigkeit in dem Verfahren S 2 AS 4872/10 entgegen.
An der Unzulässigkeit der zweiten Klage zu dem Aktenzeichen S 2 AS 6581/10 ändert entgegen der Auffassung des LSG der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 2 AS 4872/10 durch Gerichtsbescheid vom 11.1.2012 und den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des LSG vom 7.5.2012 vor der letzten mündlichen Verhandlung in dem hier zu entscheidenden Verfahren nichts (vgl BSG Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - RdNr 12).
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 13 AS 500/12 Der Kläger erhob am 23. September 2010 Klage zum SG, gerichtet gegen den Bescheid vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010 (S 2 AS 4872/10).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten (3 Bände) des Beklagten, auf die Klageakte des SG (S 2 AS 6581/10) sowie auf die weiterhin beigezogenen Akten des SG S 13 AS 6275/07 sowie S 2 AS 4872/10 und auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
a) Soweit der Kläger auch für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 höheres Alg II begehrt, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass dieser Zeitraum bereits Gegenstand der am 23. September 2010 zum SG erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 war.
Die Eindeutigkeit der Rechtslage im vorliegenden Fall ist dem Kläger auch wiederholt und eindringlich durch die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7. Mai 2012 (Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im zugrunde liegenden Klageverfahren [L 13 AS 769/12 B] sowie Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Klageverfahren S 2 AS 4872/10, dem - wie dargestellt - derselbe Sachverhalt zugrunde lag [L 13 AS 264/12 NZB]) und vom 2. Juli 2012 (Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren S 2 AS 4872/10 [L 13 AS 769/12 B]) vor Augen geführt worden.
- LSG Baden-Württemberg, 02.07.2012 - L 13 AS 531/12 Dass für die Klage S 2 AS 4872/10 zu keiner Zeit Aussicht auf Erfolg vorlag, ergibt sich aus den Gründen des in diesem Klageverfahren ergangenen Gerichtsbescheids vom 11. Januar 2012.
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2012 - L 13 AS 264/12 Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 4872/10 war der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010, mit dem der Beklagte die Korrektur des den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 betreffenden bestandskräftigen "Änderungsbescheid" vom 14. September 2007 abgelehnt hat.
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