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   SG Potsdam, 21.07.2015 - S 38 AS 1845/11   

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https://dejure.org/2015,70735
SG Potsdam, 21.07.2015 - S 38 AS 1845/11 (https://dejure.org/2015,70735)
SG Potsdam, Entscheidung vom 21.07.2015 - S 38 AS 1845/11 (https://dejure.org/2015,70735)
SG Potsdam, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - S 38 AS 1845/11 (https://dejure.org/2015,70735)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - L 37 SF 6/16

    Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des …

    des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1845/1142 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR,.

    Rn. 1 Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Entschädigungen wegen überlanger Dauer der vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter den Aktenzeichen S 42 AS 1845/11, S 42 AS 3284/11 und S 42 AS 1141/12 registrierten und zuletzt zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1845/11 verbundenen Verfahren.

    Rn. 7 Zum September 2012 gingen beide Verfahren in die Zuständigkeit der 38. Kammer über und wurden nunmehr unter den Aktenzeichen S 38 AS 1845/11 und S 38 AS 3284/11 geführt.

    Rn. 8 Dieser brachte daraufhin - allein zum Verfahren S 38 AS 1845/11 - mit am 05. November 2012 eingegangenem Schriftsatz seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, überhaupt eine Stellungnahme abgeben zu sollen.

    Nachdem diese davon keinen Gebrauch gemacht hatten, wurden die Verfahren mit Beschluss vom 15. Januar 2013 unter Führung des Verfahrens S 38 AS 1845/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Rn. 15 Am 19. Januar 2016 hat der Kläger eine Entschädigungsklage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR für die verbundenen Verfahren S 38 AS 1845/11 und S 38 AS 3284/11 sowie in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR für das zu diesen Verfahren hinzuverbundene, bis dahin unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1141/12 geführte Verfahren begehrt.

    Ausgehend von der jedenfalls im Umfang von 30 Monaten überlangen Dauer der durch Beschluss vom 15. Januar 2013 unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1845/11 verbundenen Verfahren S 38 AS 3284/11 und S 38 AS 1845/11 belaufe sich die angemessene Entschädigung auf mindestens 3.000,00 EUR (30 Monate x 100, 00 EUR).

    Rn. 18 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen unangemessener Dauer der vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem führenden Aktenzeichen S 38 AS 1845/11 durch Beschluss vom 15. Januar 2013 verbundenen Verfahren S 38 AS 3284/11 und S 38 AS 1845/11 eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR und wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1141/12 geführten und durch Beschluss vom 21. Juli 2015 ebenfalls mit dem Verfahren S 38 AS 1845/11 verbundenen Klageverfahrens eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR zu zahlen.

    Er rügt insoweit entschädigungspflichtige Verzögerungen im Umfang von mindestens 30 Monaten in den ursprünglich unter den Aktenzeichen S 38 AS 1845/1142 und S 38 AS 3284/11*42 registrierten Verfahren und von mindestens 25 Monaten in dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1141/1242 geführten Verfahren, macht lediglich einen immateriellen Schaden geltend und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 100, 00 EUR je Verzögerungsmonat, insgesamt in Höhe von mindestens 5.500,00 EUR.

    Rn. 37 Dem hiesigen Entschädigungsverfahren liegt das zuletzt unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1845/11 erledigte Ausgangsverfahren zugrunde, das auf drei einzelne Klagen zurückgeht, nämlich.

    Rn. 38 die am 08. Juli 2011 erhobene Klage, mit der der Kläger zunächst Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab dem 01. Mai 2011 und ab 01. November 2011 klageerweiternd auch einen Vorschuss begehrte (S 38 AS 1845/1142),.

    Rn. 47 Die Verfahren S 38 AS 1845/1142 und S 38 AS 3284/11*42 sind zunächst jeweils sachgerecht betrieben worden.

    Rn. 48 Während es sodann im Verfahren S 38 AS 1845/1142 im Juni 2012 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam, von Juli bis einschließlich September 2012 hingegen keine weitere gerichtliche Aktivität erkennbar ist, erfolgte im Verfahren S 38 AS 3284/11*42 zunächst keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

    Rn. 52 32 Kalendermonaten (S 38 AS 1845/1142),.

    Rn. 56 S 38 AS 1845/1142.

    Rn. 59 20 Kalendermonaten (S 38 AS 1845/1142),.

    Rn. 66 2.000,00 EUR im Verfahren S 38 AS 1845/1142,.

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