Rechtsprechung
| SG Marburg, 14.09.2011 - S 5 AS 21/07 |
Verfahrensgang
- SG Marburg, 14.09.2011 - S 5 AS 21/07
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hessen, 21.03.2012 - L 2 AS 517/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrens- und …
Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2011 - L 2 AS 517/11 B - wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit in dem Verfahren S 5 AS 21/07 auf insgesamt 274, 30 EUR festgesetzt wird.Rn. 1 Die Kläger des Rechtsstreites vor dem Sozialgericht Marburg S 5 AS 21/07 gegen den Landkreis A-Stadt (Beklagter) hatten im Juli 2006 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantragt.
Rn. 2 Am 8. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer für die Kläger Untätigkeitsklage (S 5 AS 21/07) bei dem Sozialgericht Marburg.
Hierauf erfolgte in dem Gerichtsverfahren S 5 AS 21/07 unter dem 23. März 2007 die Erklärung, dass damit die Untätigkeitsklage erledigt sei.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 5 AS 21/07.
Rn. 4 Für das Verfahren S 5 AS 21/07 stellte der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 487, 90 EUR in Rechnung.
Dem Beschwerdeführer stünden damit 155, 29 EUR an Vergütung für das Verfahren S 5 AS 21/07 zu.
Rn. 13 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Rn. 23 Nach alledem setzt sich die Vergütung des Beschwerdeführers im Verfahren S 5 AS 21/07 wie folgt zusammen:.
- LSG Hessen, 28.11.2011 - L 2 AS 517/11
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kostenfestsetzung …
S 5 AS 21/07 wird auf insgesamt 297, 50 EUR festgesetzt.Die Kläger des Rechtsstreites vor dem Sozialgericht Marburg S 5 AS 21/07 gegen den Landkreis A-Stadt (Beklagter) hatten im Juli 2006 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantragt.
Am 8. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer für die Kläger Untätigkeitsklage (S 5 AS 21/07) bei dem Sozialgericht Marburg.
Hierauf erfolgte in dem Gerichtsverfahren S 5 AS 21/07 unter dem 23. März 2007 die Erklärung, dass damit die Untätigkeitsklage erledigt sei.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 5 AS 21/07.
Für das Verfahren S 5 AS 21/07 stellte der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 487, 90 EUR in Rechnung.
Dem Beschwerdeführer stünden damit 155, 29 EUR an Vergütung für das Verfahren S 5 AS 21/07 zu.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte L 2 AS 517/11 B, S 5 AS 21/07 und S 5 AS 56/07, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Nach alledem setzt sich die Vergütung des Beschwerdeführers im Verfahren S 5 AS 21/07 wie folgt zusammen:.
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