Rechtsprechung
| SG Freiburg, 29.02.2008 - S 7 AS 3106/07 |
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 29.02.2008 - S 7 AS 3106/07
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1775/08
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1775/08 Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Februar 2008 (S 7 AS 3106/07) wird zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2007 zwei Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welchen er die Gewährung höherer Unterkunftskosten für den Monat März 2007 (S 7 AS 3104/07) und für den Zeitraum April bis Oktober 2007 (S 7 AS 3106/07) begehrt hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2008 (S 7 AS 3106/07) hat das SG die vorliegende Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Wohnungskosten (kalt) in Höhe von mehr als 229, 95 EUR/Monat.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. März 2008 zugestellten Gerichtsbescheid (S 7 AS 3106/07) richtet sich die vorliegende, am 11. April 2008 eingelegte Berufung zum LSG.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Februar 2008 (S 7 AS 3106/07) aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 Leistungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 127, 95 EUR monatlich zu gewähren.
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - L 7 AS 1797/08
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit - räumlicher …
Rn. 12 Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2007 zwei Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welchen er die Gewährung höherer Unterkunftskosten für den Monat März 2007 (S 7 AS 3104/07) und für den Zeitraum April bis Oktober 2007 (S 7 AS 3106/07) begehrt hat.Gegen den - ebenfalls - klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2008 (S 7 AS 3106/07) hat der Kläger am 11. April 2008 Berufung zum LSG eingelegt (L 7 AS 1775/08), über welche mit Urteil des Senats vom heutigen Tag entschieden worden ist.
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