Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.08.2013 - III-1 RBs 233/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Widerspruch, Verwaltungsbehörde, Fortgeltung, gerichtliches Verfahren
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zum wirksamen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung schon im Einspruchsschreiben
- IWW
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Einmal Widerspruch gegen Beschlussverfahren reicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Stillschweigende Rücknahme eines Widerspruchs durch Schweigen auf eine spätere Anfrage des Gerichts
Papierfundstellen
- SVR 2014, 149
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 09.12.2021 - 3 Ws (B) 337/21
Folgen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung durch Beschluss vor …
Hierzu hätte es einer eindeutigen Rücknahmeerklärung des Verteidigers bedurft (vgl. OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). - KG, 11.05.2026 - 3 ORbs 95/26
Bereits gegenüber der Bußgeldbehörde erklärter Widerspruch sperrt eine …
Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (…vgl. Senat, jew. a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2013 - III-1 RBs 233/13 -, juris). - KG, 07.11.2023 - 3 ORbs 222/23
Zeitpunkt von Widerspruch gegen Entscheidung im Beschlussweg
Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl.Senat NZV 2022, 203 ; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). - KG, 21.03.2025 - 3 ORbs 41/25
Wirksamkeit eines Widerspruchs eines Verteidigers gegen ein Beschlussverfahren …
Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl.Senat NZV 2022, 203 ; OLGSt OWiG § 72 Nr. 11; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). - KG, 09.12.2021 - 3 Ws 337/21
Widerspruch gegen Beschlussverfahren: Widerspruch bei Behörde reicht
Hierzu hätte es einer eindeutigen Rücknahmeerklärung des Verteidigers bedurft (vgl. OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]).
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