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Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.1969 - 16/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,895
EuGH, 15.10.1969 - 16/69 (https://dejure.org/1969,895)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.1969 - 16/69 (https://dejure.org/1969,895)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1969 - 16/69 (https://dejure.org/1969,895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 95

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95
    1 . INLÄNDISCHE ABGABEN - NICHTDISKRIMINIERUNG - BRANNTWEIN

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    1. INLÄNDISCHE ABGABEN - NICHTDISKRIMINIERUNG - BRANNTWEIN; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95 ); 2. LANDWIRTSCHAFT - BRANNTWEIN - KEIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS - VERORDNUNG NR. 7 A; 3. LANDWIRTSCHAFT - ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES - AUSNAHMEN - ENGE AUSLEGUNG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-VERTRAG ART. 95
    1. INLÄNDISCHE ABGABEN - NICHTDISKRIMINIERUNG - BRANNTWEIN - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1969, 377
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    c) Der Gerichtshof habe mit Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 377) festgestellt, daß Branntwein kein landwirtschaftliches Erzeugnis sei und daher nicht unter die in den Artikeln 38 bis 46 EWG-Vertrag im Agrarbereich vorgesehenen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des Vertrages falle.

    Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 377), in dem festgestellt worden ist, daß Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Vertrages sind, das Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1383), in dem der Gerichtshof erkannt hat, daß Handelshindernisse zwischen den Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit auch dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wenn diese Hindernisse Teil einer nationalen Marktordnung sind, und schließlich die am 31. Juli 1978 an die Italienische Republik gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einer differenzierenden Besteuerung sowohl bei Anwendung der Staatsabgabe als auch der Herstellungssteuer.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1986 - 133/85

    Walter Rau Lebensmittelwerke und andere gegen Bundesanstalt für …

    Die Bindung der Gemeinschaftsorgane an die Grundsätze des Gemeinsamen Marktes gilt weitgehend auch im Bereich der Landwirtschaft, da selbst die im landwirtschaftlichen Bereich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von einigen allgemeinen Vertragsbestimmungen nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 9 als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind.

    Er hat in Artikel 1 der Verord- 9 - Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69, Kommission/Regierung der Italienischen Republik, Slg. 1969, 377.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1986 - 279/84

    Walter Rau Lebensmittelwerke und andere gegen Kommission der Europäischen …

    - Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69, Kommission/Regierung der Italienischen Republik, Slg. 1969, 377.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1979 - 168/78

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - …

    Erwähnt sei hier zum Beispiel das Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission gegen Regierung der Italienischen Republik, Slg. 1969, 377), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie bei der Einfuhr von Branntwein aus den übrigen Mitgliedstaaten die Grenzzölle und alle anderen in ihrem Hoheitsgebiet für Alkohol geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % erhoben hat, während die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse nach dem tatsächlichen Alkoholgehalt besteuert wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1981 - 142/80

    Amministrazione delle Finanze dello Stato gegen Essevi SpA und Firma Carlo …

    In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits im Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission/ Italienische Republik, Slg. 1969, 377) entschieden hat, daß Branntwein kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist; damit.
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